...

Die Ausbildereignung – Bin ich zum Ausbilder geeignet?

Angehende Ausbilder müssen eine entsprechende Ausbildereignung vorweisen. Aber wie geht das? Und wie beantworte ich die Frage, ob ich überhaupt zum Ausbilder geeignet bin?

Ausbildungsstellen zu besetzen, ist nicht immer leicht. Spätestens das Internet hat Schulabgängern ungeahnte Wahlmöglichkeiten eröffnet. Die besonders eifrigen Suchenden wenden sich dabei in erster Linie an die renommierten Unternehmen, wenn es darum geht, den geeigneten Lehrbetrieb zu finden.

Auch Bewertungsplattformen bieten für die meisten Betriebe zahlreiche Informationen über die Qualität der Ausbildung.

Als kleiner Betrieb müssen Sie sich daher in besonderem Maße profilieren, um fähige Auszubildende zu rekrutieren. Das geht am effizientesten durch eine persönliche und qualitativ hochwertige Ausbildung – und diese lässt sich nur durch kompetente Ausbilder gewährleisten.

In dem heutigen Blogartikel gehe ich deswegen auf die Ausbildereignung ein und helfe Ihnen dabei, eine Antwort auf die Frage zu finden, ob Sie zum Ausbilder geeignet sind.

Grundlagen der Ausbildereignung – Wer darf überhaupt alles ausbilden?

Werfen wir doch vorher noch einen Blick darauf, was die Ausbildereignungsverordnung (kurz AEVO) zur Ausbildereignung sagt. Hierin ist nämlich klar geregelt, wer sich in Deutschland ganz offiziell Ausbilder nennen darf. Dabei spielen im Endeffekt drei wichtige Punkte mit hinein:

  1. Sie benötigen das berufliche Know-how.
  2. Sie müssen einen gültigen AdA-Schein (Ausbildereignungsschein) besitzen.
  3. Es dürfen keine Hindernisgründe vorliegen, die der Arbeit mit Jugendlichen im Weg stehen.

Solange diese drei Punkte gegeben sind, darf wirklich jede Frau und jeder Mann in Deutschland ausbilden und das Unternehmen dabei unterstützen, die nächste Generation Mitarbeiter auszubilden und an die Firma zu binden.

Denn Investitionen in den Fachkräftenachwuchs bescheren dem Betrieb auch zukünftig noch erstklassige Mitarbeiter. Dadurch bleibt die Konkurrenzfähigkeit am Markt nicht nur erhalten, sie steigt sogar enorm an.

Lassen Sie mich kurz noch näher auf die Punkte eingehen:

Das berufliche Know-how, um die Ausbildereignung vorzuweisen

Es mag zwar auf der Hand liegen, aber es ist dennoch wichtig, das Naheliegende nicht zu übersehen: Wenn Sie als Ausbilder in einem bestimmten Ausbildungsberuf tätig sein möchten, müssen Sie einen Nachweis erbringen können, dass Sie auch das nötige Fachwissen in der Branche und in dem auszubildenden Beruf haben.

Das bedeutet nicht, dass Sie hierfür eine gesonderte Prüfung ablegen müssen, sondern in der Regel reicht es, wenn Sie hierfür die relevanten Zeugnisse vorlegen können. Wenn Sie beispielsweise in dem Beruf, in dem Sie ausbilden möchten, selbst eine Ausbildung durchlaufen haben, dann reicht das völlig aus.

Haben Sie stattdessen ein vergleichbares Studium absolviert? Auch gut.

Was ist aber, wenn Sie weder das eine noch das andere haben? Auch dann ist es noch möglich, das Know-how nachzuweisen, auch wenn es hier schon etwas schwieriger wird. In diesem Fall können Sie Ihr Fachwissen z.B. über langjährige Berufserfahrung, Fortbildungen oder sonstige Qualifikationen nachweisen und sich die fachliche Eignung von der IHK oder HWK zuerkennen lassen.

Der AdA Schein als schriftliche Zuerkennung der Ausbildereignung

In der AEVO (Ausbildereignungsverordnung) ist geregelt, dass Sie einen Ausbilderschein / AdA-Schein besitzen müssen. Diesen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen IHK / HWK. Hierfür müssen Sie eine Prüfung durchlaufen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht.

Wenn Sie beide Prüfungen erfolgreich bestanden haben, erhalten Sie das Dokument, das Ihnen die Ausbildereignung bestätigt – den sog. „Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung“.

Für ein komplexes Thema, das ich jetzt in bewusst einfachen Worten gehalten habe, finden Sie übrigens in meinem Blog zahlreiche Beiträge, auf die ich gerne noch verweisen möchte:

Erwerb der Ausbildereignung – liegen etwaige Hindernisfaktoren vor?

Hier fließt als letzter Punkt noch die persönliche Eignung mit ein. Dabei sind allerdings nicht etwa weitere Punkte zu erfüllen, sondern vielmehr dürfen hier schlicht und ergreifend keine Hindernisgründe vorliegen. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn der Ausbilder nach § 29 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) keine Kinder und Jugendliche beschäftigen darf.

Das betrifft vor allem solche Personen, die aufgrund einer Straftat zu mindestens zwei Jahren Haft verurteilt worden sind, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen haben (auch ohne Verurteilung), jugendgefährdende Schriften verbreitet haben, oder bereits in der Vergangenheit zu mehreren Geldstrafen wegen Verstoß gegen dieses Gesetz verurteilt worden sind, also Kinder und Jugendliche trotz fehlender persönlicher Eignung ausgebildet haben.

Ausführlich befasse ich mich mit dem Thema Ausbilderschein trotz Vorstrafe übrigens in diesem verlinkten Beitrag. Interessant ist in diesem Zusammenhang übrigens auch der Hinweis, dass Ihnen der Ausbilderschein entzogen werden kann, wenn die besagten Hindernisfaktoren nachträglich auftreten. Mehr zum möglichen Entzug der Ausbildereignung können Sie im verlinkten Beitrag nachlesen.

Die Ausbildereignung - Bin ich zum Ausbilder geeignet?
© olly, Fotolia.de

Nachweis der Ausbildereignung (AEVO): Der geeignete Ausbilder

Die gute Nachricht gleich zum Beginn: Wenn Sie diese drei Punkte erfüllen, also Sie

  • Fachkompetenz aufweisen können,
  • den AdA-Schein bestanden haben und
  • die persönliche Eignung gegeben ist,

dann sind Sie grundsätzlich zum Ausbilder geeignet.

Natürlich gibt es noch ein paar zusätzliche Faktoren, die über diese genannten obligatorischen Punkte hinaus sehr förderlich dafür sind, dass eine Ausbildung auch zum echten Erfolg wird.

Einer der wichtigsten Faktoren für eine erfolgreich durchgeführte Ausbildung, sind z.B. bestimmte Wesenszüge, die ein guter Ausbilder mitbringen sollte.

Hierfür möchte ich Ihnen gerne die Lektüre dieses Blogartikels ans Herz legen, in denen ich 6 solcher Ausbilder Eigenschaften hervorhebe.

Ausbildereignung – Das Fazit

In diesem Artikel haben Sie gesehen, was es heißt, zum Ausbilder geeignet zu sein und damit die Ausbildereignung zu besitzen.

Natürlich sollte man sich auch ein Stück weit für diesen Job berufen fühlen und gewisse Soft Skills mitbringen. Machen Sie sich allerdings nicht zu viele Sorgen darum. Die Ausbildereignungsprüfung, ohne die Sie sowieso nicht ausbilden dürfen, ist nämlich sehr praxisorientiert gehalten.

Das Erlernen von Theorien ist hier nur ein kleiner Teil. Viel relevanter wird es sein, ob Sie diese auch in die Praxis übertragen können. Deswegen wird im praktischen Teil der Ausbilderprüfung, über den ich in diesem Blogbeitrag ausführlich berichte, auch besonders viel Wert auf das Einüben von realen Situationen gelegt, wie Sie Ihnen auch im Arbeitsalltag im Betrieb später unterkommen werden.

Spätestens hier trennt sich also die Spreu vom Weizen und Sie werden nicht nur für sich persönlich feststellen, ob Sie als Ausbilder neben Ihrem Beruf auch Ihre Berufung gefunden haben, sondern Sie werden auch von Prüfern auf Herz und Nieren auf Ihre Eignung hin überprüft.

Ausbildereignung – Die 7 meistgestellten Fragen zur Ausbildereignung (FAQ)

Weil mich zum Thema der Ausbildereignung immer wieder Fragen erreichen, habe ich mich dazu entschlossen, an dieser Stelle noch eine kleine FAQ-Sektion anzuhängen. Im Anschluss finden Sie die Antwort auf die sieben meistgestellten Fragen rund um die Ausbildereignung. Sie haben weitere Fragen, die hier nicht beantwortet werden? Dann zögern Sie bitte nicht, micht persönlich zu kontaktieren!

Was bedeutet Ausbildereignung?

Vereinfacht ausgedrückt sagt die Ausbildereignung aus, dass Sie zum Ausbilder geeignet sind. Das bedeutet, dass Sie erstens das berufliche Know-how mitbringen, um ausbilden zu dürfen, zweitens einen gültigen Ausbildereignungsschein besitzen, und drittens keine Hindernisgründe vorliegen. Ein Hindernisgrund für die Ausbildereignung könnte darin bestehen, dass Sie wegen ewaiger Vorstrafen nicht mehr Jugendlichen zusammenarbeiten dürfen. Beispielsweise, weil Sie in der Vergangenheit jugendgefährdende Schriften verbreitet haben.

Welche Berufe darf ich mit entsprechender Ausbildereignung ausbilden?

Wer die Ausbildereignung in Form des Ausbilderscheins nachweisen kann, der kann grundsätzlich in jedem beliebigen Beruf ausbilden, sofern das entsprechende Know-how stimmig nachgewiesen werden kann. Hierfür gibt es viele verschiedene Möglichkeiten, die auf dieser Seite ausführlich besprochen wurden.

Warum brauche ich den Ausbilderschein, um meine Ausbildereignung nachzuweisen?

Der Ausbilderschein gilt in Deutschland als das anerkannte Qualitätsmerkmal, um junge Menschen auszubilden. Um die Prüfungen für den Ausbilderschein zu bestehen, muss der angehende Ausbilder sich Wissen in mehreren zentralen Themenfeldern rund um die Ausbildung herum aneignen. Somit stellt der Ausbilderschein die Grundlage für das erfolgreiche Ausbildungssystem in Deutschland dar.

Wie läuft die Ausbildereignungsprüfung ab?

Die Ausbildereignungsprüfung besteht aus zwei Teilen. Zunächst müssen alle angehenden Ausbilder im Rahmen einer schriftlichen Prüfung ca. 70 Multiple-Choice-Fragen beantworten. Beispiele für Prüfungsfragen finden Sie übrigens im verlinkten Beitrag. Anschließend folgt noch der praktische Prüfungsteil – die sogenannte Ausbildereignungsprüfung Unterweisung. In einer Art Rollenspiel (oder wahlweise auch Präsentation) muss der angehende Ausbilder hier unter Beweis stellen, dass er die Inhalte auch verinnerlicht hat und in die Praxis umsetzen kann.

Wie lange ist die Ausbildereignung gültig?

Der Ausbilderschein hat kein Verfallsdatum. Wem also die Ausbildereignung einmal schriftlich bestätigt wurde, der hat sie grundsätzlich auf Lebzeiten. Allerdings ist das selbstverständlich kein Freibrief dafür, etwaige Straftaten zu begehen. Wer beispielsweise mit Betäubungsmitteln handelt oder jugendgefährdende Schriften verbreitet, der kann die Ausbildereignung auch wieder verlieren.

Kann ich die Ausbildereignung zu einem späteren Zeitpunkt wieder verlieren?

Wie eben bereits angesprochen, kann Ihnen der Ausbilderschein entzogen und die Ausbildereignung somit aberkannt werden. Hierfür müssen Sie sich allerdings drastische Verstöße leisten, bei denen es praktisch immer um Ihre persönliche Eignung im Umgang mit Jugendlichen / jungen Menschen geht. Sofern Sie aber nicht gerade jugendgefährdende Schriften verbreiten oder mit illegalen Drogen handeln, ist es eigentlich nicht möglich, eine einmal erlangte Ausbildereignung zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verlieren.

Wer braucht keine Ausbildereignung, um ausbilden zu können?

Das Ausbilden ohne Ausbilderschein ist in Deutschland nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, die ich in dem verlinkten Beitrag ausführlich bespreche. Verkürzt ausgedrückt sind insbesondere alle sogenannten Freien Berufe (bspw. Arzt, Steuerberater, Hebamme etc.) vom Ausbilderschein ausgenommen. Hier bedarf es somit keiner offiziellen Ausbildereignung, um Auszubildende aufzunehmen. Für eine ausführliche und fundiertere Antwort möchte ich Ihnen aber den dazugehörigen Beitrag ans Herz legen, in dem ich deutlich tiefer ausholen kann.

Jetzt kostenlos
in unseren Kurs reinschauen!

Testkapitel Ausbilderkurs

Infos zu unserem
Kurs:

Ausbilderschein24 Online Ausbilderkurs Lernunterlagen

Jetzt sofort erhalten!

Kostenlos in ein Kurskapitel reinschauen!

Testkapitel Ausbilderkurs