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Nachgehakt: Kann einem der Ausbilderschein entzogen werden?

Wer den AdA-Schein in der Tasche hat, darf ausbilden. So weit, so gut. Aber kann einem der Ausbilderschein entzogen werden?

Genau mit dieser Frage setze ich mich in meinem heutigen Blogbeitrag auseinander. Bzw. genauer gesagt mit möglichen Szenarien, die dazu führen könnten, dass einem Ausbilder der Ausbilderschein entzogen wird. Denn, um das heutige Thema schon mal kurz zu beantworten: Ja, natürlich kann der Ausbilderschein entzogen werden. Genauso wie ein Fahrschüler sich immer noch an die Verkehrsregeln zu halten hat, wenn er den Führerschein in der Tasche hat, so muss auch der Ausbilder weiterhin die verlangten Standards erfüllen.

Welche das sind und aus welchen Gründen einem Ausbilder der Ausbilderschein entzogen wird, erfahren Sie jetzt.

Diese Voraussetzungen muss ein Ausbilder erfüllen

Wer als Ausbilder tätig sein möchte, der muss prinzipiell zwei Voraussetzungen erfüllen. Das erste ist die sogenannte persönliche Eignung. Und das andere die fachliche Eignung.

In der fachlichen Eignung wird dabei überprüft, ob der Ausbilder auch wirklich über ausreichend Know-how in diesem Berufsbild, bzw. dieser Branche besitzt. Daher kann er optimalerweise nachweisen, die Ausbildung einst selbst durchlaufen oder ein vergleichbares Studium absolviert zu haben. Grundsätzlich ist aber auch ein Nachweis der fachlichen Eignung über Fortbildungen, Seminare oder langjährige Berufserfahrung möglich.

Diese fachliche Eignung muss aber in jedem Fall vor Aufnahme der Tätigkeit als Ausbilder bei der zuständigen Kammer (IHK oder HWK) nachgewiesen werden. Wer also nicht gänzlich ohne Ausbilderschein ausbildet, der kann diese fachliche Eignung im Nachhinein praktisch unmöglich verlieren. Da verhält es sich mit der persönlichen Eignung nicht ganz so leicht.

Ein Ausbilder kann die persönliche Eignung bei großen Fehltritten verlieren

Ebenfalls im Zuge der Überprüfung seitens der zuständigen IHK oder HWK wird die persönliche Eignung des Ausbilders festgestellt. Dabei handelt es sich aber vielmehr um einen Blick auf etwaige Fehltritte, die in der Vergangenheit lagen.

So heißt es beispielsweise in §29 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), dass eine persönliche Eignung nicht vorliegt, wenn die betreffende Person keine Kinder und Jugendliche beschäftigen darf. Oder aber, wenn wiederholt oder schwer gegen das Gesetz, bzw. aufgrund dieses Gesetzes erlassene Vorschriften und Bestimmungen verstoßen wurde.

Ausbilderschein entzogen - persönliche Eignung verloren
© Syda Productions, Fotolia.de

Wer keine Kinder und Jugendliche beschäftigen darf, ist in §25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JarbSchG) geregelt. Hierin heißt es, dass Personen, die gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen haben und rechtskräftig verurteilt wurden, dazugehören. Ebenso Menschen, die jugendgefährdende Schriften verbreitet haben.

Hat ein angehender Ausbilder also beispielsweise einen Eintrag wegen Drogenkonsum oder gar Drogenhandel, so darf er mindestens fünf Jahre nach nach entsprechendem Urteil (etwaige Gefängnisstrafen nicht mitgerechnet) nicht mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.

Ist der Ausbilder allerdings schon in Besitz des Ausbilderscheins, so würde er mit einer solchen Verurteilung die persönliche Eignung verlieren. Und müsste somit den Ausbilderschein entzogen bekommen. Vorausgesetzt natürlich, dass dieser Verstoß auch bei der zuständigen Kammer (IHK / HWK) angezeigt wird.

Betrieb verliert Ausbilderberechtigung – wird nun auch dem Ausbilder der Ausbilderschein entzogen?

Vorab: Nein. Verliert der gesamte Ausbildungsbetrieb seine Ausbilderberechtigung, so behalten zumindest die einzelnen Ausbilder ihren AdA-Schein. Es sei denn natürlich, der Entzug der Ausbildungsberechtigung ging mit entsprechenden Verfehlungen eines Ausbilders einher, dessen persönliche Eignung dann logischerweise nicht mehr erfüllt wäre.

Grundsätzlich dauert es aber eine ganze Weile, ehe die IHK oder HWK einem ganzen Betrieb die Ausbilderberechtigung entzieht. Bei Beschwerden werden Mitarbeiter zur Qualitätssicherung entsandt. Fallen hier Verfehlungen auf, gibt es normalerweise erst ein Gespräch. Verändert der Betrieb die angesprochenen Punkte nicht, kann die IHK oder HWK die Eintragung neuer Ausbildungsverträge verhindern oder zumindest eingrenzen. Nur, wenn das Unternehmen seine Mängel auch dann nicht in den Griff bekommt, wird der drastische Schritt gewählt, die gesamte Ausbilderberechtigung zu entziehen.

Schwere Verletzungen, die dazu führen können, sind beispielsweise:

  • Bestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz werden regelmäßig nicht erfüllt.
  • Azubis müssen regelmäßig über die Grenze der Toleranz hinausgehende Überstunden machen – besonders schwerwiegend bei minderjährigen Azubis.
  • Azubis werden schlimmen Gefahren ausgesetzt.
  • Die Azubis werden widerrechtlich dazu gezwungen, nach der Berufsschule noch in den Betrieb zu kommen (vgl. diesen Blogbeitrag für die offiziellen Regelungen).
  • Azubis müssen regelmäßig fachfremde Arbeiten ableisten (wichtig ist hier, dass dies entsprechend im Berichtsheft vermerkt ist, damit es bewiesen werden kann).
  • etc.

Fazit

In meinem heutigen Blogbeitrag habe ich Ihnen gezeigt, unter welchen Bedingungen einem Ausbilder der Ausbilderschein entzogen werden kann. Wer nicht gerade mit dem Gesetz auf Kriegsfuß steht, der muss hierbei in der Regel recht wenig befürchten. Verliert der Betrieb wegen Verfehlungen, für die der Ausbilder nichts kann, seine Ausbildungsberechtigung, so kann der Ausbilder sich immer noch anderweitig bewerben und behält selbstverständlich seine persönliche und fachliche Eignung. Der Ausbilderschein ist übrigens nicht nur gut für Ihre Bewerbungen, sondern Sie können damit auch mehr Gehalt fordern.

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