Die Ausbildereignungsverordnung regelt einige wichtige Voraussetzungen, unter denen Menschen in Deutschland als Ausbilder arbeiten dürfen.
2013 waren in Deutschland mehr als die Hälfte der Unternehmen ausbildungsberechtigt. Zu diesem Ergebnis kommt eine Erhebung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der BA (Bundesagentur für Arbeit), bei der ungefähr 16.000 Betriebe befragt wurden.
Aber: Nur ungefähr die Hälfte dieser ausbildungsberechtigten Betriebe bildet aber auch tatsächlich aus – je größer der Betrieb, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass Auszubildende aufgenommen werden.
Das zeigt, dass der Bereich „Ausbildung“ etwas ist, was strukturiert werden muss, damit es auch kleinere Betriebe leichter haben, eine Ausbildung zu realisieren.
Hinzu kommt aber gleichzeitig noch, dass das Ausbilden ein sensibles Feld ist, bei dem unqualifizierte Ausbilder viel falsch machen können. Ein Ausbilder muss also eine gewisse Eignung mitbringen.
Genau deshalb existiert die sogenannte Ausbildereignungsverordnung (AEVO), die eben jene Eignung nachweist und somit die Zulassung eines Ausbilders regelt.
In diesem Artikel möchte ich Dir gerne die 6 wichtigsten Fakten rund um die Ausbildereignungsverordnung präsentieren.
Die Ausbildereignungsverordnung – Fakt 1: Die Basis ist das Berufsbildungsgesetz
Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) wurde auf der Basis des Berufsbildungsgesetzes veröffentlicht. In ihr sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen Ausbilder ihre Arbeit aufnehmen können und welche Nachweise sie für ihre Eignung erbringen müssen.
Die Politik und die Gesellschaft haben ein großes Interesse daran, dass möglichst viele Unternehmen ausbilden. Eine Investition in die Jugend zahlt sich langfristig aus. Diese Idee steht hinter dem Engagement der Gesetzgeber.
Zwei Drittel der Azubis werden nach erfolgreicher Ausbildung vom Betrieb übernommen, dieses kam ebenfalls in der oben erwähnten Erhebung heraus. Zufriedene Mitarbeiter haben keinen Ansporn, sich einen neuen Arbeitgeber zu suchen. Das bedeutet für ein Unternehmen Planungssicherheit und Kontinuität.
Die Ausbildereignungsverordnung – Fakt 2: Ein bewährtes System seit August 2009
Die Ausbildereignungsverordnung ist mit dem 1. August 2009 in Kraft getreten und hat sich seitdem bewährt. Solltest Du schon vor diesem Stichdatum als Ausbilder gearbeitet haben, so kommst Du allerdings auch nach der Wiedereinführung (dazu später mehr) dieses Systems um den Nachweis eines Ausbilderscheins herum. Laut § 7 der AEVO bist Du davon allerdings nur befreit, wenn es keine Beanstandungen oder Auflagen gegen Dich gegeben hat.
Letztmalig gab es übrigens zum 1. Januar 2021 veränderungen an der Ausbildereignungsverordnung. Welche das sind, erfährst Du hier: Ausbildereignungsverordnung 2021
Die Ausbildereignungsverordnung – Fakt 3: Kein Hindernis, sondern eine Hilfe
Der Ausbildereignungsverordnung wurde früher vorgeworfen, ein großer Hinderungsgrund für das Ausbilden zu sein. Weil es immer weniger Ausbildungsbetriebe und damit auch immer weniger Azubis in Deutschland gab, kippten die Verantwortlichen die AEVO im Jahr 2003 komplett.
Ab diesem Zeitpunkt durfte jedes Unternehmen ausbilden. Tatsächlich stieg die Zahl der Ausbildungsverträge in der Folgezeit an. Allerdings sank auch die Qualität der Ausbildungen ganz beträchtlich, was sich in sinkenden Übernahmezahlen, höheren Durchfallquoten der Azubis in ihren Prüfungen und letztendlich einer steigenden Arbeitslosigkeit unter ausgelernten Azubis widerspiegelte.
Ohne fähige Ausbilder gibt es also auch keine fähigen Nachwuchskräfte. Aus diesem Grund haben die Verantwortlichen die Ausbildereignungsverordnung zum 1. August 2009 in abgeänderter Form wieder eingeführt.
Die Ausbildereignungsverordnung – Fakt 4: AEVO steht für zufriedene Azubis
Deutschland braucht mehr Azubis. In diesem Punkt herrscht Konsens und alle sind sich einig. Wer sich für eine Ausbildung entscheidet und den passenden Betrieb nach seiner Vorstellung gefunden hat, der muss sich allerdings auch auf die Qualität des Angebots verlassen können.
Nur durch eine fundierte Ausbildung, die auch jeder zukünftige Ausbilder gemäß der Ausbildereignungsverordnung zu durchlaufen hat, ist das allerdings gewährleistet. Weil die Qualität bereits seit den ersten Jahrgängen, die nach der Wiedereinführung der AEVO ausgebildet worden sind, wieder deutlich höher war, steht das Konzept demnach auch für zufriedene(re) Azubis.
Die Ausbildereignungsverordnung – Fakt 5: Was der Ausbilder nachweisen muss
Gemäß der Ausbildereignungsverordnung muss ein potenzieller Ausbilder nicht nur die Ausbildereignungsprüfung bei der zuständigen IHK oder HWK bestehen, er oder sie muss außerdem sein Know-how nachweisen.
Die Prüfung kannst Du dabei in jedem Bundesland ablegen. Auch ist der Nachweis der Ausbilder ist für alle Unternehmen derselbe – egal, ob aus der Landwirtschaft, der Industrie, dem Handwerk, dem Handel oder der Dienstleistungsbranche. Schließlich gilt der Ausbilderschein berufsübergreifend.
Die Ausbildereignungsverordnung – Fakt 6: Die Ausnahmen von der Regel
Tatsächlich gibt es ein paar wenige Berufe, die nicht unter die Ausbildereignungsverordnung fallen. Solltest Du nämlich einen freien Beruf ausüben wie beispielsweise Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Notar, Sachverständiger oder Apotheker, so musst Du den in der AEVO geforderten Ausbilderschein nicht vorweisen. Dementsprechend ist hier tatsächlich noch das Ausbildern ohne Ausbilderschein möglich.
Schließlich erhältst Du in diesen Berufen Deine fachliche Eignung zum Ausbilder bereits mit Deiner Zulassung, bzw. Bestellung. Neben den Lehrgängen zum Meister, Betriebswirt oder Personalfachkaufmann/-frau kannst Du Deinen Ausbilderschein auch separat erwerben.
Was Du darüber hinaus noch wissen solltest
Um das Handwerkszeug für den Beruf des Ausbilders zu lernen, ist der in der Ausbildereignungsverordnung geforderte Ausbildereignungsschein eine gute Grundlage. Die Bewährungsprobe für das Erlernte stellt sich dann in der Praxis. Kontinuierliche Reflexion und im Idealfall auch Supervision sind der Schlüssel, damit die Rolle als Ausbilder bestmöglich ausgefüllt werden kann.
Nicht immer läuft alles nach Plan. Wo liegen die Ursachen, wenn es Probleme gibt? Wurden Fehler gemacht und nicht korrigiert? Das Vermeiden oder das Aussitzen von Konflikten ist keine gute Idee. Zudem sollten Führungskräfte auch fachlich auf dem neuesten Stand sein. Für einen guten Meister oder einen guten Gesellen versteht sich das von selbst.
Fazit
Ich hoffe, ich konnte Dir in diesem Blogartikel einen guten Überblick über die in meinen Augen 6 wichtigsten Fakten rund die Ausbildereignungsverordnung vermitteln. Damit sollte das „Monster“ AEVO, das in seinem Bürokratiedeutsch erst einmal sehr grauenerregend daherkommt, ein wenig von seinem Schrecken verloren haben. Hast Du dennoch eine wichtige Frage hierzu auf dem Herzen, dann zöger bitte nicht, mich zu kontaktieren!
Wer hingegen den Ausbilderschein gerne machen möchte, der sei abschließend noch auf meinen Vorbereitungskurs verwiesen: