Ohne Nebenjob in der Ausbildung geht es oftmals nicht.
Schließlich verdienen gerade Azubis im ersten Lehrjahr nur sehr wenig Geld. Mit reichen Eltern ist nicht jeder gesegnet. Die Ausbildungsstelle neben dem Elternhaus hat aber auch nicht jeder. Ein Umzug ist oftmals nicht zu vermeiden. Gerade in Großstädten frisst die Miete für eine 1-Zimmer-Wohnung schnell die komplette Ausbildungsvergütung. Ein Nebenjob muss also her.
Das kann allerdings zu Problemen führen. Schließlich muss der Nebenjob in der Ausbildung beim Arbeitgeber angemeldet werden. Er darf weder die Leistung beim Ausbildungsbetrieb beeinträchtigen noch die Anwesenheit und Prüfungsergebnisse an der Berufsschule. Und dann wäre da auch noch das Jugendarbeitsschutzgesetz. Wie aber lässt sich der Nebenjob in der Ausbildung also ausführen? Genau mit diesen Themen befasse ich mich in meinem heutigen Blogbeitrag.
Nebenjob in der Ausbildung – das ist die rechtliche Grundlage
Ein Nebenjob in der Ausbildung kann seitens des Azubis ergriffen werden, sofern der Ausbildungsvertrag es nicht explizit verbietet. In diesem Zusammenhang habe ich Ihnen übrigens vor einer Weile einen Blogbeitrag verfasst: Aufgeschlüsselt – Was im Ausbildungsvertrag stehen darf und was nicht.
Fehlt eine vertragliche Floskel, die dem Azubi den Nebenjob verbietet, so ist das allerdings noch längst kein Freifahrtschein. Denn: Der Arbeitgeber kann immer noch eine Informationspflicht einfordern. In diesem Fall muss der Azubi eine nebenberufliche Tätigkeit umgehend melden. Und das wiederum kann in ein Veto münden.
Umgekehrt ist es aber auch nicht immer rechtens, wenn der Arbeitgeber dem Azubi den Nebenjob verwehrt. Unabhängig davon, ob das Veto im Vertrag steht oder mündlich nach Anfrage erteilt wird. So ist bei einem Wochenendjob, der in keiner Weise mit den Arbeitszeiten kollidiert, nur schwerlich ein Verbot auszusprechen. Es sei denn, es handelt sich um ein Wettbewerbsverbot, weil der Azubi in einem Unternehmen tätig ist, dass in direkter Konkurrenz zu seiner Ausbildungsstätte steht.
Nebenjob in der Ausbildung – das sagt Jugendarbeitsschutzgesetz
Grundsätzlich kommt es natürlich auf das konkrete Alter des Azubis an. Ist er (oder sie) noch unter 18 Jahren, so greift grundsätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz. Und das besagt, dass ein Jugendlicher auf keinen Fall mehr als 40 Stunden pro Woche, bzw. mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten darf. Auch dürfen es maximal fünf Tage pro Woche sein, wobei ein Berufsschultag pauschal als acht Stunden gewertet wird – unabhängig davon, wann der Azubi nach Hause kommt.
Wichtig ist, dass diese Bestimmungen nicht für einen Job alleine gelten, sondern für alle ausgeübten Jobs zusammengerechnet. Wer also fünf Tage die Woche zur Berufsschule geht oder andernfalls die herkömmliche 40-Stunden-Woche im Betrieb arbeitet und unter 18 ist, der darf alleine wegen des Jugendarbeitsschutzgesetzes keinen Nebenjob ergreifen. Dies ist nur mit ein paar Ausnahmeregelungen möglich. So bietet das Gesetz grundsätzlich den Spielraum, dass an vier Tagen achteinhalb Stunden gearbeitet werden und am fünften Tag eben nur sechs. Das würde bedeutet, dass ein Azubi im Rahmen einer solchen Regelung an diesem fünften Tag zwei Stunden in einen Nebenjob gehen dürfte. Nicht jedoch an einem anderen Tag, da sonst die fünf Tage pro Woche überschritten wären.
Im Endeffekt gibt es hier eine Reihe rechtlicher Grauzonen und selbstverständlich kann ich Sie als Anbieter eines Kurses für den Ausbildungsschein sowie Vollblutblogger rund um Themen im Bereich Ausbildung hier in keiner Weise rechtlich beraten. Dennoch dürfte es erfahrungsgemäß schwer werden, unter 18 Jahren bei standardmäßigem Ausbildungsvertrag noch nebenbei arbeiten zu gehen.
Nebenjob in der Ausbildung – das sagt Arbeitszeitgesetz
Sobald der betreffende Azubi das 18. Lebensjahr vollendet hat, greift das Arbeitszeitgesetz, das wiederum andere Optionen eröffnet. Erlaubt sind hiermit 48 Arbeitsstunden pro Woche. Das Maximum von acht Stunden pro Tag bleibt davon allerdings unberührt. Grundsätzlich erlaubt ist also die Arbeit an Sams- und Sonntag (sofern die 40-Stunden-Woche in der Ausbildung sich auf Montag bis Freitag beschränkt).
Auch hier gibt es allerdings wieder eine Reihe von Grauzonen. So lässt sich auch hier per Ausnahmeregelung die Arbeitszeit pro Tag auf zehn Stunden anheben. Aber: der Jahresdurchschnitt muss in mehr als der Hälfte des Jahres bei acht Stunden und weniger liegen. Heißt also, dass diese Anhebung nur dann möglich ist, wenn es für jeden Zehn-Stunden-Tag mindestens einen 6-Stunden-Tag gibt.
Auch bei Personen über 18 verhindert also ein deutsches Gesetz, dass der / die Azubi vor oder nach der Arbeit im Ausbildungsbetrieb noch jobben geht. Zumindest aber ein Wochenendjob wäre möglich – je nach Ausbildungsvertrag mit oder ohne Genehmigung des Arbeitgebers. Die Einhaltung der Informationspflicht kann von diesem aber jederzeit eingefordert werden. Und spätestens dann darf der Nebenjob in keiner relevanten Beziehung zum Ausbildungsjob stehen, sodass hier ein Wettbewerbsverbot greifen könnte.
Mehr Geld in der Ausbildung durch die Berufsausbildungsbeihilfe
Wer nach einem Nebenjob in der Ausbildung sucht, der braucht mehr Geld zum Leben. Und hierfür gibt es in Deutschland anderweitige Lösungen. Beispielsweise die Berufsausbildungsbeihilfe (kurz: BAB). Hier kann der Azubi einen monatlichen Zuschuss erhalten, ehe in besonders schweren Fällen auch noch weitere Maßnahmen wie beispielsweise Wohngeld möglich wären.
Die allererste Anlaufstelle für einen Azubi in Geldnot, sollte also immer die Berufsausbildungsbeihilfe sein, die bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden kann. Die 6 wichtigsten Fragen zur Berufsausbildungsbeihilfe beantworte ich Ihnen übrigens in diesem Blogbeitrag.
Gut zu wissen: Sollten Sie BAB beziehen und darüber hinaus einen Nebenjob annehmen, so unterliegen Sie auch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit einer Informationspflicht. Erfahrungsgemäß wirkt sich der Nebenjob außerdem auf die monatlichen Zuschüsse negativ aus.
Fazit
Im heutigen Blogbeitrag habe ich Ihnen gezeigt, was es bei einem Nebenjob in der Ausbildung alles zu beachten gibt. Grundsätzlich ist es bei Menschen unter 18 nahezu unmöglich. Für Menschen darüber spricht zumindest gegen das Arbeiten am Wochenende nichts, sofern der Arbeitgeber nicht in Wettbewerbsverhältnissen zur Ausbildungsstätte steht.
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