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Schadensersatz gegen Azubi – in diesen Fällen können Auszubildende haften

Schadensersatz gegen Azubi – das ist eine sehr ernste Angelegenheit.

Dabei ist es grundsätzlich wichtig zu wissen, dass in erster Linie nur dann Schadensersatz gegen Azubis gefordert werden kann, wenn die Schäden aufgrund ihres Wissensstands vermeidbar gewesen wären. Der Ausbildungsbetrieb ist schließlich dazu angehalten, Azubis nicht nur hinreichend einzuarbeiten, sondern auch dazu, sie zu beaufsichtigen.

Aber was ist, wenn der Azubi in die Kasse greift? Oder sich im Lager bedient? Etwas mutwillig beschädigt? Jemanden absichtlich verletzt? Oder gar die Ausbildung nach der Probezeit beendet? Dass es durchaus Fälle gibt, in denen Schadensersatz gegen einen Azubi möglich ist, ist Thema meines heutigen Blogbeitrags.

Schadensersatz gegen Azubi: Haftung für Fehlbestände

Unter Fehlbeständen versteht man entweder Fehlbeträge in der Kasse oder aber fehlende Waren im Warenlager. Dabei ist allerdings stets der Ausbildungsbetrieb voll in der Verantwortung, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Azubi entweder selbst das Geld oder die Ware entwendet hat oder aber die Entwendung durch mindestens mittlere Fahrlässigkeit begünstigt hat.

Wer also Schadensersatz gegen einen Azubi geltend machen möchte, der muss konkrete Beweise haben. Ohne Beweise hat eine Forderung nach Schadensersatz nur dann Chancen auf Erfolg, wenn der Auszubildende als einziger Täter in Frage kommt. Beispielsweise weil er alleine den Schlüssel zur Kasse hatte.

Gut zu wissen: Kommen mehrere Mitarbeiter und/oder Azubis in Frage, ist eine Kollektivhaftung, also die Beanspruchung aller potenziellen Verdächtigen, grundsätzlich unzulässig!

Wer einen einzelnen Azubi also nicht auf frischer Tat ertappt oder ihm mindestens mittlere Fahrlässigkeit nachweisen kann, hat wenig Chancen auf Schadensersatz.

Schadensersatz gegen Azubi: Azubi sorgt vorsätzlich für Schäden

Grundsätzlich mcht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) keinen Unterschied, ob es sich um einen Auszubildenden oder einen Arbeitnehmer handelt. In § 823 Abs. 1 BGB heißt es nämlich: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Heißt also: Ein Azubi, der vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden in Kauf nimmt, der haftet auch für die entstehenden Schäden. Zumeist lassen sich gleichermaßen in Arbeitsverträgen wie auch in einem Ausbildungsvertrag entsprechende Klauseln und Vereinbarungen vorfinden.

Trotzdem gelten, wie eingangs erwähnt, für Azubis grundsätzlich sehr milde Umstände. Sorgt der Azubi beispielsweise für einen Schaden, weil er Arbeiten unbeaufsichtigt durchführen musste, die noch nicht seinem Kenntnisstand entsprechen, muss er auch nicht haften. Umso wichtiger ist es, dass ein Ausbilder umfangreich einarbeitet, beaufsichtigt und anleitet.

Schadensersatz gegen Azubi - in diesen Fällen haften Auszubildende
© adam121, Fotolia.de

Schadensersatz gegen Azubi: Ausbildung nach Probezeit abgebrochen

Die Probezeit in der Ausbildung ist ausgesprochen wichtig. Für beide Seiten. Immerhin kann während dieser vertraglich fixierten Dauer das Ausbildungsverhältnis vergleichsweise einfach wieder aufgelöst werden, wenn es nicht passt. Den Azubi nach der Probezeit kündigen, ist für Unternehmen fast schon ein Ding der Unmöglichkeit.

Was passiert allerdings umgekehrt, wenn der Azubi von heute auf morgen kündigt, obwohl das Unternehmen bereits viel Geld in seine Ausbildung investiert hat? Gemeint ist damit natürlich nicht die Ausbildungsvergütung, sondern beispielsweise bei Berufskraftfahrern das Geld zum Erwerb der benötigten Führerscheinklassen.

Schadensersatz gegen Azubi, der nach der Probezeit kündigte?

Tatsächlich gab es beim LAG Hamm (Aktenzeichen 9 Sa 940/05 vom 4.7.2006) einen solchen Fall, bei dem ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Azubi, der nach Erwerb der Führerscheinklassen seine fristgerechte Kündigung abgab, nicht festgestellt wurde.

Bricht der Azubi also seine Ausbildung ab, so haben Sie in der Regel wenig Handhabe auf Schadensersatz. Aber: Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 23 ist grundsätzlich durchaus geregelt, dass Schadensersatz bei Kündigung nach der Probezeit grundsätzlich möglich ist. Es muss allerdings nachgewiesen werden, dass dem Unternehmen auch ein tatsächlicher Schaden entsteht, wenn der Azubi von seinem vorhandenen Kündigungsrecht Gebrauch macht.

Wer solchen Problemen aber vollumfänglich aus dem Weg gehen möchte, der sollte dafür sorgen, dass die Azubis gar nicht erst einen Kündigungswunsch entwickeln. Umso wichtiger, dass Sie die drei Hauptgründe dafür kennen, weshalb Azubis ihre Ausbildung vorzeitig abbrechen.

Achtung: Aufrechnung mit Ausbildungsvergütung ist nur selten rechtskräftig!

Wer Schadensersatzforderungen gegenüber einem Azubi geltend machen möchte, der darf hier übrigens nicht selbst zur Tat schreiten. Es obliegt einem Gericht, den Schadensersatzanspruch festzustellen. Hier wird auch geregelt, wie das Unternehmen zu diesem Anspruch gelangt.

Was hingegen nicht rechtskräftig ist und mitunter arbeitsrechtliche Probleme für Sie als Ausbildungsbetrieb mit sich bringen kann, ist eine Aufrechnung mit der Ausbildungsvergütung. Hat der Azubi beispielsweise einen Schaden in Höhe von 500 Euro verursacht, entscheidet das Gericht darüber, wie der Azubi diesen Schaden ersetzt. Ihm bei der nächsten monatlichen Gehaltszahlung einfach 500 Euro weniger zu überweisen, ist nicht rechtskräftig.

Auch von dieser Regel gibt es aber eine Ausnahme. Hat der Azubi die Tat beispielsweise mit vollem Vorsatz begangen, kann sehr wohl eine Aufrechnung erfolgen. Stiehlt er beispielsweise Waren im Wert von 500 Euro aus dem Lager und können Sie ihm diese Tat nachweisen, so ist es durchaus möglich, ihm das Geld vom nächsten Lohn abzuziehen. Aber: Das Existenzminimum muss dem Azubi zwingend übrigbleiben, weshalb wir Ihnen empfehlen, sich bei solchen Maßnahmen zwingend juristisch abzusichern. Ansonsten droht Ihnen möglicherweise postwendend ebenfalls eine Schadensersatzforderung.

Fazit

Heute habe ich mich mit einer etwas unschöneren Seite der Ausbildung befasst. Nämlich mit Fällen, in denen Unternehmen Schadensersatz gegen Azubis geltend machen möchten. Dabei habe ich Ihnen gezeigt, dass das in manchen Situationen durchaus möglich ist. Grundsätzlich müssen die Taten eines Azubis aber einige Voraussetzungen erfüllen, damit solche Forderungen Aussicht auf Erfolg haben.

Wie ist es bei Ihnen im Betrieb? Mussten Sie schon einmal Schadensersatzforderungen gegenüber Azubis stellen? Was war der Anlass? Kam es zu einer Gerichtsverhandlung? Wie lautete das Urteil? Ich bin gespannt darauf, was Sie mir zu diesem spannenden Thema sagen können!

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