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Flüchtlinge ausbilden – Voraussetzungen, Risiken und Chancen

Flüchtlinge ausbilden ist in vielen Betrieben zu einer Art Gretchenfrage geworden.

Einerseits gilt es als Win-Win-Situation. Es bietet Betrieben mehr Auswahl unter den Bewerbern und trägt gleichzeitig zur Integration bei. Andererseits gibt es immer wieder Berichte von Asylbewerbern, die eine Ausbildung abbrechen mussten, nachdem über das Bleiberecht negativ entschieden worden ist. Bricht dem Arbeitgeber mitten im Lehrjahr ein wichtiger Azubi weg, kann das gerade bei sehr kleinen Betrieben zu Problemen führen.

So manches Unternehmen schreckt deshalb vor dem Flüchtlinge Ausbilden zurück. Auch, weil die Rechtslage für Außenstehende oft unklar und schwammig erscheint. Gleich vorab aber: ein Flüchtling, der eine Ausbildung in Deutschland beginnt, erhält unabhängig vom Entscheid über seinen Verbleib ein Aufenthaltsrecht für die gesamte Dauer der Ausbildung.

Um mit diesem Mythos und anderen Ungereimtheiten aufzuräumen, habe ich mich dem Thema in meinem heutigen Blogbeitrag in aller Ausführlichkeit angenommen. Ich zeige Ihnen die Voraussetzungen dafür, Flüchtlinge ausbilden zu können. Außerdem gehe ich auf die damit verbundenen Risiken und Chancen ein.

Flüchtlinge ausbilden – das ist der aktuelle Status Quo

Gemäß der Deutschen Handwerks Zeitung hat sich die Anzahl der Azubis mit Fluchtgeschichte im Handwerk von 2016 bis 2018 verdoppelt. Um die 11.000 Azubis sollen es aktuell sein, die als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind (Quelle: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/fluechtling-anstellen-was-arbeitgeber-beachten-sollten/150/3099/307995).

Den größten Anteil stellen laut DHZ Azubis mit afghanischer Staatsangehörigkeit (39,1%) für Syrern (28,1%). Kein Wunder, denn zur Beschäftigung solcher Flüchtlinge aus sogenannten nicht sicheren Herkunftsländern, bzw. Kriegsgebieten, wurden seit 2015 die Bedingungen nach und nach erleichtert. Dennoch muss ein Arbeitgeber nach wie vor einiges beachten.

Flüchtlinge ausbilden – das muss der Arbeitgeber beachten

Eingangs habe ich Ihnen bereits gezeigt, dass eine Abschiebung nach begonnener Ausbildung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Ein Azubi erhält für die gesamte Dauer seiner Ausbildung eine Duldung in Deutschland. Als Ausbildungsbetrieb haben Sie hier also die maximale Sicherheit.

Interessant dabei: Die Bundesregierung hat die bisherige Altersbegrenzung von 21 Jahren für den Beginn einer Ausbildung eines Flüchtlings mit unsicherem Asylstatus inzwischen aufgehoben (Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/rechtssicherheit-waehrend-der-ausbildung-401100). Das bedeutet, dass Sie nicht mehr länger nur sehr junge Flüchtlingen eine Chance geben können, sondern dass dies auch bei älteren Geflüchteten möglich ist. Auch die Übernahme eines Flüchtlings nach Ende der Ausbildung ist möglich. In diesem Fall wird das Aufenthaltsrecht unabhängig vom Asylverfahren auf zwei weitere Jahre festgesetzt. In Verbindung mit den drei Ausbildungsjahren ist diese Regelung auch unter dem Namen „3+2-Regelung“ bekannt.

Nichtsdestotrotz heißt das nicht, dass Sie als Arbeitgeber den Aufenthaltsstatus des Flüchtlings ignorieren dürfen. So lauern hier schließlich eine Reihe von Fallen, die das Ausbildungsverhältnis aushebeln können.

Immer den Aufenthaltsstatus klären vor dem Flüchtlinge ausbilden!

Das Ausweispapier, das der Flüchtling erhält, gibt Aufschluss über seinen (bzw. ihren) Status. Ein Betrieb sollte sich hiervon unbedingt eine Farbkopie anfertigen lassen. Dabei werden auf diesen Dokumenten drei unterschiedliche Aufenthaltsberechtigungen aufgeführt. Diese lauten:

  1. Aufenthaltsgestattung
  2. Duldung
  3. Aufenthaltserlaubnis

Im Folgenden gehe ich darauf ein, was dieser Status über den Flüchtling und eine mögliche Zusammenarbeit mit ihm (bzw. ihr) aussagt.

Flüchtlinge ausbilden im Betrieb
© Syda Productions, Fotolia.de

(1) Flüchtlinge ausbilden mit Status „Aufenthaltsgestattung“

Hat der potenzielle Azubi als Status „Aufenthaltsgestattung“ in seinen Papieren vermerkt, so läuft das Asylverfahren noch. Unbedingt wissen müssen Sie hierbei, dass es dem Geflüchteten verboten ist, in Deutschland zu arbeiten, wenn er (oder sie) sich noch in einer Aufnahmeeinrichtung befindet. Dieses Verbot besteht überdies für mindestens drei Monate nach Ersterfassung, weshalb auch Flüchtlinge, die schnell eine Wohnung finden, noch davon betroffen sind.

Möchten Sie einen Flüchtling ausbilden, auf den (bzw. die) diese Einschränkung nicht zutrifft, so ist eine Absprache mit der Ausländerbehörde unablässig. Sie brauchen eine offizielle Genehmigung, um einen Flüchtling mit Status „Aufenthaltsgestattung“ als Azubi annehmen zu dürfen. Das gilt auch dann, wenn in dem Dokument ein Vermerk enthalten ist, dass der Geflüchtete arbeiten darf. Wer eine Anstellung ohne Rücksprache mit der Ausländerbehörde eingeht, kann theoretisch wegen Schwarzarbeit angezeigt werden.

Bei einer Ausbildung wird es nun noch etwas komplizierter, denn einerseits muss für eine Beschäftigung grundsätzlich noch die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit her. Andererseits jedoch ist Beschäftigung bekanntermaßen nicht mit Ausbildung gleichzusetzen, weshalb eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nicht zusätzlich von der Arbeitsagentur abgesegnet werden muss.

(2) Flüchtlinge ausbilden mit Status „Duldung“

Der Status „Duldung“ ist eines dieser Modewörter, das eine eigentlich negative Sache mit möglichst freundlichen Worten darstellen soll. Streng genommen ist die Duldung nämlich nichts anderes als eine Aussetzung einer Abschiebung. Begegnet Ihnen also ein Bewerber mit diesem Status, so sagt Ihnen das, dass sein / ihr Asylantrag bereits abgelehnt worden ist, eine Abschiebung aber aus bestimmten Gründen noch nicht vollzogen worden ist. Diese können insgesamt sehr unterschiedlich sein.

Wenn Sie diesen Bewerber dennoch anstellen (Achtung: Auch hier gelten die Einschränkungen, wie im ersten Fall in vollem Umfang), ist auch hier die Ausländerbehörde ihr allererster Ansprechpartner. Stimmt diese einer Ausbildung zu, umfasst die Duldung die vollen drei Jahre der Ausbildungsdauer. Bei Übernahme in ihrem Betrieb wird die Duldung um zwei Jahre verlängert. Bei regulärer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat der dann ausgelernte Azubi sechs Monate Zeit, sich eine neue Beschäftigung zu suchen, ehe ihm (bzw. ihr) die Abschiebung droht. Auch hier gibt es noch ein paar Einschränkungen, die für Sie als Arbeitgeber aber nicht weiter relevant sind. Den Flüchtling betreffend können Sie auf der Seite vom BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) die meistgestellten Fragen nachlesen.

(3) Flüchtlinge ausbilden mit Status „Aufenthaltserlaubnis“

Hat ihr potenzieller Azubi den Status „Aufenthaltserlaubnis“, so ist sein Asylantrag angenommen worden. Er, bzw. sie, hat ein uneingeschränktes Bleiberecht, kann Ausbildungen und Berufe frei ergreifen und sich sogar selbstständig machen.

Fazit

Im heutigen Blogbeitrag habe ich mich mit dem Thema Flüchtlinge ausbilden befasst. Ich habe Ihnen den Status Quo in Deutschland gezeigt und bin auf die Voraussetzungen eingegangen, unter denen Flüchtlinge ausgebildet werden. Ich habe Ihnen außerdem gezeigt, was der Asylstatus Ihnen verrät.

In den ersten beiden Fällen sowie in sämtlichen Zweifelsfällen sollte Ihr erster Ansprechpartner stets die Ausländerbehörde sein, die für Klarheit sorgt und verhindert, dass Sie als Arbeitgeber in eine böse Falle tippen, die Ihnen schlimmstenfalls eine Strafanzeige einbringen kann.

Bilden Sie bereits Flüchtlinge aus? Wenn ja, welche Erfahrungen haben Sie gemacht? Wenn nein, was hat Sie bisher davon abgehalten? Gerne würde ich mit Ihnen über dieses interessante Thema ins Gespräch kommen. Wie wäre es mit meiner Facebook-Community? Ein Teil davon können Sie hier werden:

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Ich freue mich, wenn Sie ein Thema dazu an meiner Pinnwand eröffnen, sodass auch alle anderen Ausbilder, Azubis und Interessierten aus meiner Community mitdiskutieren können. Für alle weiteren Fragen dürfen Sie mir gerne und jederzeit eine Privatnachricht schreiben. Ich freue mich auf Sie!

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