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Smartphone am Arbeitsplatz – wie Sie als Ausbilder damit umgehen sollten

Das Smartphone am Arbeitsplatz ist ein leidiges Thema.

Dass das kleine Gerät, das sich im letzten Jahrzehnt so rasant verbreitet hat, das Leben ungemein erleichtert, dürfte unbestritten sein. Es ist allerdings auch ein unglaublicher Zeitfresser, denn einer Statistik aus Amerika zufolge verbringt ein durchschnittlicher Nutzer über 18 Jahren im Jahr 2018 sage und schreibe vier stunden und 16 Minuten pro Tag damit. Nicht weiter verwunderlich, dass bei solchen Zahlen auch die Arbeitszeit stark unter dem ewigen Begleiter leidet. Schätzungsweise 80 bis 100 Mal pro Tag greift alleine der durchschnittliche Deutsche zu seinem Smartphone.

Sicher kennen auch Sie das. Man will einfach nur kurz die Uhrzeit checken. Stolpert dann aber über diverse In-App-Benachrichtigungen oder spannende News und schon versinkt man für einige Minuten in dem Gerät. Gerade bei Jugendlichen hat eine Studie der Universität Bonn zu Tage gefördert, dass junge Menschen alle sieben Minuten das Smartphone zur Hand nehmen. Ein Ergebnis dieser Studie zum „digitalen Burnout“ (Alexander Markowetz, Uni Bonn) lautet außerdem, dass Smartphones abhängig, unproduktiv und unglücklich machen.

Wie sollte man also als Ausbilder damit umgehen, wenn die Azubis ständig über ihrem mobilen Begleiter hängen? Darf man rein rechtlich das Smartphone am Arbeitsplatz verbieten? Und welche Alternativen zu etwaigen Verboten könnte es geben? All diesen Fragen habe ich mich in meinem heutigen Blogbeitrag zum Smartphone am Arbeitsplatz zugewendet.

Smartphone am Arbeitsplatz – das ist die rechtliche Lage

Obwohl Kündigungen wegen Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz aktuell ausgesprochen häufig vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden, ist ein Komplettverbot seitens des Arbeitgebers tatsächlich nicht rechtens. Schließlich stehen den Mitarbeitern feste und regelmäßige Arbeitspausen zu, in denen sie über ihr privates Gerät frei verfügen dürfen.

Dabei haben einige Unternehmen, denen das Smartphone am Arbeitsplatz ein besonders großer Dorn im Auge ist, schon einige Versuche unternommen, ein allgemeines Verbot durchzusetzen. Nach aktuellen Rechtsprechungen (Stand Oktober 2018) ist dies allerdings noch nirgendwo in Deutschland gelungen. Im Fall von vermuteter Betriebsspionage hieße es, man dürfe die Kamerafunktion verbieten, nicht jedoch das Smartphone im Ganzen. Bei Störung der anderen Mitarbeiter, beispielsweise durch private Telefonate in einem Großraumbüro, dürfe wiederum nur dieses Telefonieren untersagt werden.

Das heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass Mitarbeiter (bzw. Azubis) einen Freifahrtschein zur Smartphone-Nutzung erhalten. Zwar ist ein allgemeines Verbot (beispielsweise Abgabe des Smartphones bei Dienstbeginn) nicht realisierbar, der Arbeitgeber darf die private Nutzung während der Arbeitszeit dennoch sanktionieren. Und hier ist eine Kündigung in letzter Instanz durchaus vielversprechend. Eingehalten werden muss dafür aber natürlich der herkömmliche Weg. Sprich: fällt ein Mitarbeiter / Azubi durch wiederholte Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz auf, so muss er im ersten Schritt erst einmal schriftlich abgemahnt werden. Wird er anschließend wiederholt beim Austausch von WhatsApp-Nachrichten, dem Checken seiner privaten E-Mails oder auf Facebook erwischt, so kann die Kündigung erfolgen – mitunter auch fristlos.

Aber Vorsicht: der Mitarbeiter muss bei diesen Handlungen in flagranti erwischt werden. Ihn heimlich zu filmen oder anderweitig zu überwachen, kann wiederum dem Arbeitgeber erhebliche rechtliche Probleme einbringen. Es gab aber auch schon unachtsame Azubis, die sich über ihre virtuellen Fußspuren verraten haben. Hat ein Mitarbeiter aus der Personalabteilung beispielsweise den betreffenden Mitarbeiter in der WhatsApp-Liste und kann über die Uhrzeit in „zuletzt online um…“ einsehen, dass er / sie während der Dienstzeit seine Nachrichten gecheckt hat, oder sind die beiden in Facebook miteinander befreundet und es lassen sich somit Aktivitäten während der Dienstzeit nachweisen, so hat das wiederum wesentlich größere Erfolgsaussichten, die fristlose Kündigung durchzubringen.

Smartphone am Arbeitsplatz erlaubt?
© georgejmclittle, Fotolia.de

Regeln für das Smartphone am Arbeitsplatz müssen unbedingt aufgestellt werden

Eine weitere Besonderheit liegt vor, wenn der Arbeitgeber sich bezüglich Smartphones am Arbeitsplatz überhaupt nicht äußert. Fehlen klare Richtlinien, die optimalerweise auch im Arbeitsvertrag festgehalten sind, so ist es den Mitarbeitern nämlich zunächst einmal gestattet, das Smartphone zu nutzen – auch während der Arbeitszeit. Das heißt allerdings nicht, dass die Arbeit darunter leiden darf. Geht der Griff zum elektronischen Begleiter bei den Azubis tatsächlich alle statistisch betrachteten sieben Minuten zum Smartphone, so darf der Arbeitgeber auch dann eingreifen, wenn Regeln fehlen.

Es empfiehlt sich für eine allgemeine Klarheit dennoch, dass ein Regelwerk im Umgang mit Smartphones formuliert wird. Gerade in Ausbildungsbetrieben mit vielen jungen Mitarbeitern. Dabei sollte optimalerweise der Betriebsrat mit ins Boot geholt werden, sodass die Regelungen und Weisungen nicht etwa willkürlich wirken, sondern vernünftige Richtlinien aufgestellt werden. Optimal sind Einigungen, unter denen weder die Arbeitszeit noch die Freiheit des Mitarbeiters leiden. Ob und wie das miteinander vereinbar ist, dürfte gewiss eine der größten Herausforderungen moderner und junger Unternehmen sein.

Exkurs: So steht es um das Diensthandy / Arbeitshandy

Etwas problematischer wird es schon, wenn der Mitarbeiter oder Azubi von Ihnen ein Smartphone oder Handy als Diensthandy / Arbeitshandy zur Verfügung gestellt bekommt. Gemäß diverser Gerichtsurteile (vgl. bspw. das Urteil vom 07.07.2005, 2 AZR 581/04) sind dabei private Nutzungen aber grundsätzlich ausgeschlossen, sofern keine konkrete Duldung vorliegt.

Umgekehrt darf aber auch nicht verschwiegen werden, dass von Mitarbeitern, denen ein Mobiltelefon vom Betrieb zur Verfügung gestellt wird, oftmals auch eine Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeiten verlangt wird. Beispielsweise, indem auf dem Smartphone geschäftliche E-Mails eingehen, oder weil beispielsweise am Wochenende eine telefonische Erreichbarkeit verlangt wird.

Wer das Eine fordert, aber umgekehrt darauf pocht, dass das Gerät während der Arbeitszeiten nicht privat genutzt wird, verhält sich ebenfalls alles andere als korrekt.
Insgesamt schwingt hier auch das Thema Work-Life-Balance in sehr großem Maße mit, das ich in einem anderen Blogbeitrag sehr ausführlich behandelt habe. 5 Wege, die eigene Work-Life-Balance zu optimieren.

Fazit

In meinem heutigen Blogbeitrag habe mich mit dem leidigen Thema „Smartphone am Arbeitsplatz“ beschäftigt. Obschon viele Ausbilder es angesichts zunehmender Smartphone-Nutzung der Jugend von Heute sicherlich gerne täten, habe ich Ihnen dabei erklärt, dass es nicht rechtens ist, die Handy beispielsweise vor Arbeitsbeginn einzusammeln. Auch ist ein generelles Verbot, das Smartphone mit zur Arbeit zu bringen, ein zu großer Eingriff in die Privatsphäre der Azubis.

Zwar können und dürfen Sie die Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit sanktionieren und beginnend mit einer schriftlichen Abmahnung auch in letzter Instanz zur fristlosen Kündigung greifen. Am Ende wäre es aber gewiss die sinnvollste Herangehensweise, nach einer Vereinbarung zu suchen, mit der beide Parteien leben können. Sie als Arbeitgeber, dessen Mitarbeiter nicht alle sieben Minuten abgelenkt werden. Und Ihre Azubis, die – generationsbedingt – nun einmal nicht einen ganzen Arbeitstag lang von der digitalen Welt abgeschnitten sein wollen.

Wie halten Sie es mit dem Smartphone am Arbeitsplatz? Haben Sie schon klare Regeln formuliert? Wenn ja, welche? Wenn ja, wie gut klappt die praktische Umsetzung, Einhaltung und ggf. auch Durchsetzung dieser Regeln? Wenn nein, hat dieser Beitrag Sie dazu motiviert, klare Richtlinien einzuführen? Oder haben Sie vielleicht sogar eine zündende Idee für einen gesunden Mittelweg zwischen Verfolgung der unternehmerischen Interessen und Generalverbot?

Dann freue ich mich, wenn Sie mir, bzw. meiner Community hierzu eine Rückmeldung geben und das Gespräch eröffnen. Am einfachsten geht das über meine Facebook-Unternehmensseite, wo sich auch zahlreiche andere Ausbilder auf der einen Seite, bzw. etliche Azubis auf der anderen Seite in die Diskussion einschalten können.

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Ich freue mich auf auf Sie und hoffe, dass ich Sie auch nächstes Mal wieder zu einem spannenden Thema rund um die Ausbildung und den Ausbilderschein auf meiner Webseite begrüßen zu dürfen!

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