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Junges Familienglück – auch Azubis haben Anspruch auf Elternzeit in der Ausbildung

Elternzeit in der Ausbildung – geht das überhaupt?

Das fragen sich immer wieder junge Menschen, die inmitten der Ausbildung Nachwuchs erwarten. Dabei geht es bei dieser Frage nur selten um den rechtlichen Aspekt, sondern zumeist um die Vereinbarkeit von beidem.

Wer in der in der Regel drei Jahre andauernden Ausbildung schließlich für bis zu ein Jahr lang ausscheidet, der befindet sich immer auch in einem Konflikt zwischen dem jungen Familienglück und der Angst vor negativen beruflichen Folgen.

In diesem Beitrag habe ich mich mit der Elternzeit in der Ausbildung auseinandergesetzt. Dabei zeige ich Ihnen nicht nur, wie die Rechtslage aussieht, sondern gehe auch darauf ein, wie und zu welchen Bedingungen die Ausbildungszeit sich durch den Nachwuchs verschiebt.

Elternzeit in der Ausbildung: So sieht die rechtliche Grundlage aus

In Deutschland gilt das sogenannte Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).Hierin ist in § 15 geregelt, wer alles Anspruch auf Elternzeit hat.

Dieser besteht auch für Auszubildende, die sich somit ganz offiziell für die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen dürfen. Es gelten hierbei keinerlei andere Regelungen als für ganz normale Arbeitnehmer. Das wird in § 20 BEEG noch einmal deutlich gemacht, indem hier festgehalten wird, dass Azubis in allen Belangen als normale Arbeitnehmer gelten.

Dennoch ist es bei Auszubildenden natürlich etwas komplizierter, da die Dauer der Elternzeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet wird. Das bedeutet, dass die Ausbildung sich verlängert.

Elternzeit in der Ausbildung - Kündigungsschutz
© fotogestoeber, Fotolia.de

Der grundsätzliche Anspruch auf Elternzeit

Unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitnehmer oder einen Azubi handelt, beträgt der maximale Zeitraum, zu dem Anspruch auf Elternzeit besteht, drei Jahre.

Wichtig hierbei: Die Elternzeit gewährt dem Kindsvater, bzw. der Kindsmutter lediglich einen gesonderten Kündigungsschutz, der gemäß § 18 BEEG frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit beginnt und bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes besteht.

Es ist außerdem möglich, zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes Elternzeit zu nehmen. Hier gilt dann ein Kündigungsschutz, der 14 Tage vor Beginn der Elternzeit startet.

Kein Anspruch auf Vergütung

Wichtig zu wissen, ist die Tatsache, dass man während der Elternzeit keinerlei Anspruch auf Vergütung hat. Das bedeutet, dass mit Inkrafttreten der Elternzeit zwar ein Kündigungsschutz besteht, allerdings die Lohnfortzahlungen seitens des Arbeitgebers eingestellt werden.

Hinzu kommt, dass während einer Elternzeit auch etwaige Förderungen wie beispielsweise die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ausgesetzt werden.

Das bedeutet, dass die Eltern sich diese Elternzeit grundsätzlich leisten können müssen.

Üblich ist es daher, dass die Eltern das sogenannte Elterngeld beantragen, das jedem Menschen – auch Azubis – zur Verfügung steht.

Elternzeit in der Ausbildung – unbedingt Elterngeld beantragen!

Um die ausbleibenden Lohnzahlungen zu kompensieren, steht jedem Elternteil Elterngeld zur Verfügung. Dieses wird für maximal 14 Monate ausgeschüttet, wobei dies die Dauer ist, die beide Elternteile zusammengerechnet finanziell unterstützt werden.

Dabei darf kein Partner mehr als zwölf Monate dieses Kontingents nutzen, sodass es beispielsweise möglich ist, dass die Mutter die vollen zwölf Monate nimmt, während der Vater entweder zeitgleich oder im Anschluss an die Mutter zwei Monate nimmt.

Selbstredend sind aber alle erdenklichen Aufteilungen möglich. Beispielsweise können beide Elternteile auch sieben Monate lang diese Form der bezahlten Elternzeit in Anspruch nehmen.

So viel Elterngeld steht Azubis zu

Das Elterngeld richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate, bzw. wird auf dieser Basis berechnet. Insgesamt ist es auf 1.800 Euro pro Monat und pro Kopf gedeckelt. Ein Betrag, den Azubis aber typischerweise nicht erreichen. Schließlich erhalten Eltern durchschnittlich 67% ihres durchschnittlichen Nettolohnes.

Umso besser, dass es auch nach unten eine Deckelung gibt. Egal, wie wenig der Azubi verdient: Das Elterngeld beträgt immer mindestens 300 Euro pro Monat!

In der Praxis werden Azubis aber stets deutlich mehr bekommen. Denn: Das Gesetz sieht vor, dass die Gruppe der Geringverdiener, die mit ihrem Lohn gerade so über die Runden kommt, besonders gefördert wird.

Die Grenze liegt bei 1.000 Euro netto. Wer weniger verdient, was auf die meisten Azubis zutreffen dürfte, zählt vor dem Gesetz als Geringverdiener. Wie gesagt, zieht das Gesetz hierbei keine Grenze zwischen normalen Arbeitnehmern und Azubis.

Pro 20 Euro, die weniger an Einkommen vorhanden sind bis zur 1000-Euro-Grenze, steigt der Prozentsatz des Elterngeldes um ein Prozent an.

Ein Rechenbeispiel für Elterngeld in der Ausbildung

Verdient ein Elternteil also beispielsweise 800 Euro netto, so fehlen exakt 200 Euro bis zur 1000-Euro-Grenze. Das sind also 10%, die es obendrauf gäbe.

Anstelle von 67% des durchschnittlichen Nettolohnes gibt es somit 77%. Das entspräche bei den 800 Euro netto einem monatlichen Elterngeld in Höhe von 616 Euro.

Elternzeit in der Ausbildung - Anspruch auf Elterngeld
© kuznetsov_konsta, Fotolia.de

Elternzeit in der Ausbildung – so verlängert sich die Ausbildungsdauer

Zum Schluss möchte ich Ihnen gerne noch zeigen, auf welche Weise sich eine Ausbildung verlängern würde, wenn Sie Elternzeit nehmen. Und zwar im ersten Beispiel mit einer Elternzeit, die vollständig während der regulären Dauer der Ausbildung beendet wird, und im zweiten Beispiel mit einer Berechnung, bei der die Elternzeit über das vertraglich geregelte Ende der Ausbildung hinausginge.

Elternzeit in der Ausbildung: Die Elternzeit während der Ausbildungszeit nehmen

Wer im aktuellen Ausbildungsjahr 2019/20 zum 1. August 2019 begonnen hat, dessen Ausbildung dürfte üblicherweise bis zum 31. Juli 2022 laufen.

Nehmen wir an, die Entbindung ist für den 20. März 2020 angesetzt. Dann besteht anschließend für die Mutter eine achtwöchige Schutzfrist, in der der Lohn ganz normal fortgezahlt wird. Entscheidet sich die Mutter nun, dieser Schutzfrist direkt die Elternzeit bis zum vollendeten ersten Lebensjahr anzuschließen (also der maximale Zeitraum, in dem es Elterngeld gibt), so läuft die Elternzeit bis zum 20. März 2021 weiter.

Der gesamte Zeitraum zwischen Ende der Schutzfrist und Ende der Elternzeit – in unserem Beispiel zehn Monate und ein paar Tage – wird nun auf das Ende der Ausbildung angerechnet.

Im Klartext heißt das, dass sich der am 31. Juli 2022 auslaufende Vertrag um zehn Monate und ein paar Tage bis Anfang Juni 2023 verlängern würde.

Weil das Ausbildungsziel erst mit der Abschlussprüfung im Sommer 2023 erreicht wird, empfiehlt es sich hierbei, ein Vertragsende für den 31. Juli 2023 festzusetzen.

Elternzeit in der Ausbildung: Die Elternzeit über die Ausbildungszeit hinaus nehmen

Angenommen, der Entbindungstermin aus dem eben genannten Beispiel liegt so nah am Ausbildungsende, dass eine zwölfmonatige Elternzeit erst nach Vertragsende vorüber wäre, so verlängert sich der Vertrag ebenfalls um den Zeitraum zwischen Ende des Mutterschutzes und Ende der Elternzeit.

Das gilt übrigens auch dann, wenn die Mutter oder der Vater entscheiden, dass die Elternzeit die vollen drei Jahre betragen soll, was dann ja praktisch immer über das Ausbildungsende hinausginge. Die jungen Eltern können zwar maximal zwölf Monate in diesem Zeitraum von Elterngeld profitieren, genießen aber den vollen Kündigungsschutz und bekommen den Arbeitsvertrag über den entsprechenden Zeitraum verlängert.

Elternzeit in der Ausbildung – das Fazit

In diesem Beitrag habe ich Ihnen gezeigt, wie die rechtliche Grundlage für Elternzeit in der Ausbildung ist.

Natürlich gibt es noch weitere Möglichkeiten. Beispielsweise die Teilzeitausbildung, die für Auszubildende mit Kind definitiv eine Überlegung wert sein sollte. Das allerdings ist ein eigenes Thema, dem ich mich in einem separaten Blogartikel widmen werde.

Zum Schluss möchte ich Sie gerne noch auf meine Facebook-Page verweisen. Dort können Sie mit zahlreichen Azubis und Ausbildern in Kontakt treten und natürlich auch mit mir. Gerne können Sie dort auch an der Pinnwand einen Beitrag eröffnen, über den wir in der Community dann gemeinsam diskutieren können. Ich freue mich auf Sie!

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