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AEVO zusammengefasst – alle Infos auf einen Blick

Wir alle machen es Tag für Tag. Beim Onlinekauf, bei Vertragsabschlüssen oder beispielsweise auch bei den Updates unserer Smartphones.

Wir werden aufgefordert, AGBs zu lesen und bestätigen mit dem Setzen eines Hakens, dass wir es auch tatsächlich getan haben. Aber Hand aufs Herz: Gehörst Du etwa zu den 0,1 %, die sich tatsächlich all diese AGBs durchlesen, ausdrucken und archivieren?

Eben. Genau wie Du gehöre auch ich zu den 99,9%, die die ganzen Paragraphen und das Kleingedruckte nur überfliegen.

Wahrscheinlich bist Du nun bei diesem Artikel gelandet, weil Du keine Lust hattest, die Ausbildereignungsverordnung (kurz: AEVO) durchzulesen und durchzuarbeiten, oder!? 🙂

Dann ist das heute Dein Glückstag! Denn Du hast einen Artikel gefunden, in dem ich Dir die wichtigsten Punkte aus dem AEVO-Dokument zusammenfasse und Dir hier alle Infos auf einen Blick präsentiere: AEVO zusammengefasst eben.

AEVO – Was bedeutet das?

Der Begriff AEVO ist die Abkürzung für „AusbilderEignungsVerOrdnung“ und regelt bundesweit, welche Voraussetzungen ein Ausbilder zum Ausbilden erfüllen muss und wie die geforderte berufs- und arbeitspädagogische Eignung festgestellt wird.

Als angehender Ausbilder musst Du nachweisen, dass Du die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hast, um Auszubildende erfolgreich zum gewünschten Ausbildungsziel führen zu können.

Diese sogenannte „berufs- und arbeitspädagogische Eignung“ ist in einer Prüfung vor der Kammer (IHK/HWK) nachzuweisen. Was Du über diese Prüfung unbedingt wissen solltest, fasse ich im folgenden Blogbeitrag zusammen: 8 Fragen zur Ausbildereignungsprüfung

März 2003 – Die „Sonderregelung“ der AEVO zusammengefasst

Eine „Sonderregelung“, die am 3. Mai 2003 beschlossen wurde, setzte die AEVO für einen zeitlich befristeten Zeitraum aus, um Betriebe zum Ausbilden anzuregen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht die entsprechenden Eignungen vorweisen konnten. Man erhoffte sich dadurch deutlich mehr Angebote an Ausbildungsplätzen – und folglich weniger arbeitslose Auszubildende.

Diese „Sonderregelung“ lief bis zum 31. Juli 2009 – mit mäßigem Erfolg. Nach diesen insgesamt sechs Jahren hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) die Folgen dieser Aussetzung überprüft und man kam zu folgender Erkenntnis:

Auf der einen Seite wurde zwar ein gewisser Zuwachs an Ausbildungsplatzangeboten festgestellt, aber andererseits gab es erhebliche Qualitätseinbußen in der betrieblichen Ausbildung!

(Quelle: http://www.bibb.de/de/32006.htm)

August 2009 – Die Neuregelung der AEVO zusammengefasst

Der Nutzen dieser Aussetzung war also eher gering und es musste eine Neuregelung getroffen werden. Das Resultat war die „neue & optimierte“ Ausbildereignungsverordnung (AEVO), die am 1. August 2009 in Kraft trat – in abgewandelter Form zu der vorherigen Verordnung. Über genau dieses Dokument, das bis zum heutigen Tag gilt, bist Du also aller Wahrscheinlichkeit nach gestolpert.

Mit der neuen AEVO wurde die berufs- und arbeitspädagogische Eignung neu definiert. Sie umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Ausbildung. Die Inhalte für den Ausbilderkurs wurden entschlackt und die Struktur auf die betriebliche Realität ausgerichtet.

Wenn es damals (vor dem 01.08.2009) noch sieben Handlungsfelder im Ausbilder-Vorbereitungskurs gab, um die Teilnehmer auf den Beruf des Ausbilders und auf die Ausbilderprüfung vorzubereiten, wurde nun der Inhalt und die ganze Struktur auf vier Handlungsfelder komprimiert und optimiert.

Die „neuen“ 4 Handlungsfelder setzen sich aus folgenden Themenbereichen zusammen:

  1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  3. Ausbildung durchführen und
  4. Ausbildung abschließen.
AEVO zusammengefasst – alle Infos auf einen Blick
© Rido, Fotolia.de

Was ist in der „neuen“ AEVO zusammengefasst geregelt?

Die einzelnen Punkte, die in der neuen AEVO von 2009 festgelegt sind kannst Du hier nachlesen:

http://www.gesetze-im-internet.de/ausbeignv_2009/__1.html

Neben den erforderlichen Voraussetzungen, um ausbilden zu dürfen, und den Lerninhalten, legt die AEVO auch die genauen Prüfungsvorgaben fest, wie z.B.:

(1) „Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.[…] Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden.“

(2) „Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern zu bearbeiten. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern.“

(3) „Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten.
Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.“

Ebenfalls geregelt ist, dass nach einem erfolgreichen Abschluss der AEVO-Prüfung ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt wird, das die berufs- und arbeitspädagogische Eignung bescheinigt. Aber auch Ausnahmen werden in dieser Ausbildereignungsverordnung deutlich geregelt:

Wer beispielsweise vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbilderprüfung abgelegt oder Auszubildende im Zeitraum der „AEVO-Aussetzung“ unbeanstandet ausgebildet hat, ist auch weiterhin zum Ausbilden berechtigt.

Fazit

Im Endeffekt sind in der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) lediglich in der für Deutschland so typischen Bürokratiesprache die Eckpfeiler festgehalten, nach denen Du, bzw. Dein Betrieb, Auszubildende annehmen und ausbilden darf. Die AEVO bildet also die Grundlage für die Ausbildereignung, die ein Ausbilder in einer Ausbilderprüfung nachweisen muss.

Ich hoffe, ich konnte Dir in diesem Artikel die brennendsten Fragen über dieses Thema beantworten. Gerne möchte ich Dich außerdem noch dazu einladen, Dich in meinem Blog über die verschiedensten Aspekte, die mit diesem Thema zusammenhängen, zu informieren. So finden Unternehmer beispielsweise hier 6 Tricks, mit denen Du die Attraktivität Deines Betriebs steigern, während Privatpersonen in diesem Artikel erfahren, wieso der Ausbilderschein sich so gut im privaten Lebenslauf macht.

Wie außerdem schon aus diesem Beitrag hervorgegangen ist, muss ein angehender Ausbilder bei der für ihn zuständigen IHK oder HWK eine Prüfung ablegen. Auf diese muss man sich logischerweise vorbereiten, weswegen ich Dich abschließend gerne noch auf einen echten Geheimtipp hinweisen möchte. In diesem Beitrag erfährst Du, wie Du den Ausbilderschein völlig risikolos bekommst – nämlich dank einer Geld-zurück-Garantie: Ausbilderschein mit Gelb-zurück-Garantie

Die Devise hierbei lautet: Prüfungen bestehen oder Geld zurück!

>>> MEHR INFOS ZUM AUSBILDERKURS <<<

Ich wünsche Dir viel Erfolg auf Deinem Weg zum Ausbilder bzw. zum Ausbildungsbetrieb.

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