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Das Jugendarbeitsschutzgesetz und was es für Ausbilder bedeutet

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt in Deutschland, wann und wie lange Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, arbeiten dürfen.

In Deutschland gilt dabei ein Mindestalter von 15 Jahren, um arbeiten zu dürfen. Ein jüngeres Einstiegsalter ist durch die Kinderarbeitsschutzverordnung in Deutschland ausgeschlossen. Ausnahmen gibt es lediglich für Zeitungsausträger/innen oder Tätigkeiten in der Landwirtschaft.

Weil die wenigsten Ausbildungsberufe ein Abitur voraussetzen, ist dieses Jugendarbeitsschutzgesetz gerade für Ausbilder ausgesprochen relevant. Schließlich sind die meisten Abgänger von Haupt- und Realschulen noch unter 18 Jahren. Starten diese Jugendlichen unmittelbar in die Ausbildung, greift für sie in vollem Zuge das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Was genau in diesem Gesetz steht, was es besagt und was es für Ausbilder und Ausbildungsbetriebe bedeutet, erkläre ich Ihnen in meinem heutigen Blogbeitrag.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Arbeitszeit

Jugendarbeitsschutzgesetz regelt Arbeitszeiten
© Brian Jackson, Fotolia.de

Grundsätzlich gibt es bei Arbeitszeiten für gewisse Bereiche wie Bäckerei oder Gastronomie ebenfalls Ausnahmen. Im Allgemeinen gilt jedoch laut §14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, dass Jugendliche unter 18 nur für den Zeitraum zwischen 6 Uhr und 20 Uhr eingesetzt werden können.

Hierin sind maximal 40 Stunden pro Woche erlaubt, wobei Samstage und Sonntage bis auf weitere klar geregelte Ausnahmen nicht betroffen sein dürfen. Dies unterbinden zumindest §16 (Samstagsruhe) und §17 Sonntagsruhe.

Das ergibt also die Auflage, dass ein Jugendlicher maximal von Montag bis einschließlich Freitag für insgesamt je acht Nettto-Arbeitsstunden (exkl. Pausen) beschäftigt werden darf. Wird die Arbeitszeit dabei an einem oder mehreren Tagen verkürzt, so können an anderen Tagen maximal achteinhalb Stunden erwartet werden – vorausgesetzt, die Gesamtstundenzahl pro Woche von maximal 40 wird nicht überschritten.

Wie steht es laut Jugendarbeitsschutzgesetz mit Pausen?

Dass ein Jugendlicher an einem einzelnen Tag maximal achteinhalb Stunden beschäftigt werden darf und hier die Pausenzeiten nicht mitgerechnet werden, heißt nicht, dass es keine Pausen gäbe. Im Gegenteil. Auch die Pausen sind klar im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Wer mindestens viereinhalb Stunden am Tag arbeitet, dem stehen gesetzlich 30 Minuten Pausenzeit zu. Wer hingegen mehr als sechs Stunden im Betrieb ist, der darf bis zu einer Stunde Ruhepause nehmen.

Zu beachten ist außerdem, dass die erste Pause nach spätestens viereinhalb Stunden gewährt werden muss und dass diese mindestens 15 Minuten dauert (vgl. §11).

Wie viel Urlaub steht Jugendlichen laut Jugendarbeitsschutzgesetz zu?

Auch der Jahresurlaub für Angestellte unter 18 Jahren ist in dem Gesetz definiert. Er richtet sich dabei in erster Linie nach dem Alter, wobei dafür das Alter gilt, das der Jugendliche am 1. Januar des laufenden Jahres hatte.

Im Folgenden finden Sie den Überblick über die gesetzlich geregelten Mindesturlaubstage, die Sie Azubis unter 18 einräumen müssen:

  • 15 Jahre: Dem Azubi stehen 30 Urlaubstage zu.
  • 16 Jahre: Der Azubi hat ein Anrecht auf mindestens 27 Urlaubstage im Jahr.
  • 17 Jahre: Sie müssen dem Azubi mindestens 25 Werktage Urlaub gewähren.

In vereinzelten Branchen kann es hierbei noch weitere im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelte Zuschläge geben. So kommen im Bergbau beispielsweise pauschal drei Urlaubstage auf die eben dargestellten Mindestwerte obendrauf.

Wie steht es mit Mehrarbeit?

Mehrarbeit ist durch das Jugendarbeitsschutzgesetz grundsätzlich ausgeschlossen. Bzw. alle erdenklichen Ausnahmesituationen von den bisher dargestellten Regelungen sind klar erwähnt. Muss ein Jugendlicher beispielsweise in einer Notfallsituation eingreifen (als Notfall gilt beispielsweise Wassernot), weil kein entsprechender Festangestellter zur Verfügung steht, so ist diese Mehrarbeit umgehend durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

Aber Achtung: Das Jugendarbeitsschutzgesetz greift in voller Härte, wenn ein Unternehmen eine Notfallsituation künstlich herbeiführt, um den Azubi in den Betrieb zu holen. Es muss sich daher um eine nachweisbar unaufschiebbare Arbeit handeln, für die der Azubi zusätzlich einbestellt wird. Die Arbeitszeit beliebig umzulegen und damit die angesprochenen Paragrafen zu umgehen, wird entsprechend geahndet.

Was passiert bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz greift immer und überall. Und zwar auch dann, wenn im Ausbildungsvertrag explizite Ausnahmen geregelt werden. Was im Ausbildungsvertrag stehen darf und was nicht, zeige ich Ihnen übrigens in diesem Beitrag.

Das bedeutet also, dass jede Abweichung von den gesetzlichen Regelungen als Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gewertet wird. Und das wiederum gilt allermindestens als Ordnungswidrigkeit, die strafrechtlich entsprechend verfolgt wird. Schlimmer wird es, wenn durch die Abweichung(en) die Gesundheit des Jugendlichen in Gefahr geraten. Nach §59 Absatz 5 und 6 gilt das als schwere Straftat.

Was das Jugendarbeitsschutzgesetz für Ausbilder bedeutet

Spätestens mit Blick auf die potenziell strafrechtlichen Aspekte sollte klar sein, dass das Jugendarbeitsschutzgesetz zu 100% ernst genommen werden sollte. Jeder weiß, wie leichtfertig und unbedarft ein jugendlicher Azubi mal für eine Extraschicht angefragt wird. Gibt es den entsprechenden Ausgleich und werden diese Regelungen eingehalten, ist das auch gar kein Problem. Vorausgesetzt natürlich, der Azubi hat bei weiteren Ausdehnungen der Arbeitszeiten die Möglichkeit, ohne weitere Folgen abzulehnen.

Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass es den Betrieb sehr teuer zu stehen kommt. Zum Schutz von Jugendlichen ist manchem schwarzen Schaf schon die generelle Erlaubnis, junge Menschen auszubilden, aberkannt worden. Wer also auf Nummer sicher gehen will, der muss diese Regelungen nicht nur kennen, sondern sie auch sorgfältig umsetzen. Das betrifft beispielsweise auch die oft gestellte Frage, ob der Azubi nach der Berufsschule noch in den Betrieb muss, mit der ich mich in diesem Beitrag auseinandersetze.

Was das Jugendarbeitsschutzgesetz für Azubis bedeutet

Umgekehrt müssen aber auch Sie als junger Azubi wissen, dass das Jugendarbeitsschutzgesetz auch in umgekehrter Weise greift. Wer unter 18 ist und in einer 40-Stunden-Woche in einem Ausbildungsbetrieb angestellt ist, der hat nahezu gar keine Chance, einen Nebenjob anzunehmen, wenn das Geld knapp ist. Mehr zum Thema Nebenjob in der Ausbildung finden Sie in diesem Beitrag. Bei wem die Kasse dennoch klamm ist, dem steht übrigens eine sogenannte Berufsausbildungsbeihilfe zu. Mit sechs wichtigen Fragen zur Berufsausbildungsbeihilfe befasse ich mich hier.

Sie sind dran!

Zum Schluss interessiert mich noch Ihre Meinung. Was halten Sie vom Jugendarbeitsschutzgesetz? Eine gute Sache, um junge Menschen zu schützen – im Gegensatz zu teilweise sehr laschen Regelungen im Ausland beispielsweise? Oder ist Ihnen das Gesetz mit all seinen Paragrafen zu bürokratisch und lässt insgesamt zu wenig Ausnahmen für Ihre betrieblichen Besonderheiten zu, sodass Sie vorwiegend unter den strengen Auflagen leiden? Auch die Azubis unter meinen Lesern möchte ich gerne fragen, ob und wie streng diese Regelungen im Ausbildungsbetrieb überhaupt umgesetzt werden.

Bitte teilen Sie mir Ihre Meinung in meiner Community mit:

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