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4 Dinge, die Sie über das Ausbildungszeugnis wissen sollten

Mit dem Ausbildungszeugnis sind nicht die Schulnoten in der Berufsschule gemeint.

Vielmehr erhalten Azubis auch vom Betrieb ein Arbeitszeugnis nach der Ausbildung. Das sogenannte Ausbildungszeugnis. Hierin werden einerseits die Inhalte der Ausbildung festgehalten. Andererseits findet hier aber auch eine Leistungsbewertung statt.

Dabei gibt es einige Dinge, die sowohl Azubis als auch Ausbildungsbetriebe nicht auf dem Schirm haben. Und genau deswegen habe ich mich diesem Thema in meinem heutigen Blogbeitrag etwas genauer zugewendet. Lesen Sie hier also vier Dinge, die Sie über das Ausbildungszeugnis unbedingt wissen sollten.

(1) Einfaches Ausbildungszeugnis vs. qualifiziertes Ausbildungszeugnis

Gleich zu Beginn die wichtigste Nachricht.

Ausbildungszeugnis ist nicht immer gleich Ausbildungszeugnis.

So gibt es hier einen ganz zentralen Unterschied. Nämlich die Unterscheidung zwischen dem einfachen Arbeitszeugnis und dem qualifizierten Zeugnis.

Dabei ist das einfache Zeugnis eher eine Art Nachweis. Hierin steht, von wann bis wann der Azubi im Betrieb angestellt war. Auch ein grober Überblick über seine Tätigkeiten wird gegeben. Oftmals aber nicht konkret, sondern allgemein gehalten. Quasi das, was auch im Ausbildungsrahmenplan steht (vgl. auch dieser Blogbeitrag: die 8 meistgestellten Fragen zum Ausbildungsrahmenplan). Eine Leistungsbeurteilung findet hierin allerdings nicht statt, weshalb das einfache Ausbildungszeugnis für zukünftige Bewerbungen einen recht faden Beigeschmack hat.

Denn: es verrät dem Personaler viel. Entweder der Azubi hat sich nämlich gar nicht erst um ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis bemüht. Oder aber er / sie hat eine schlechte Leistungsbeurteilung erhalten und schickt deswegen lieber das einfache Zeugnis.

Im qualifizierten Ausbildungszeugnis finden sich nämlich versteckte Beurteilungen des Azubis. Und dabei geht es nicht nur um fachliche Kompetenz, sondern auch um das generelle Verhalten.

Verlangt der Azubi nicht explizit nach einem qualifizierten Zeugnis, so muss der Betrieb lediglich ein einfaches Zeugnis ausstellen.

(2) Das (qualifizierte) Ausbildungszeugnis arbeitet mit Codes

Ob eine Arbeit zur vollen Zufriedenheit, zur vollsten Zufriedenheit oder sogar stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt worden ist, mag für unwissende Leser keinen allzu großen Unterschied machen. In Wahrheit handelt es sich hierbei aber um bestimmte Codes, die dem potenziellen, zukünftigen Arbeitgeber verraten, wie der Ausbildungsbetrieb den Azubi tatsächlich bewertet.
So basieren alle Äußerungen, die sich grundsätzlich immer positiv lesen, auf einer Art Schulnotenskala. Ein Beispiel:

  • … erledigte die ihm / ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit. = Entspricht Schulnote 4 (ausreichend)
  • … erledigte die ihm / ihr übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit. = Entspricht Schulnote 3 (befriedigend)
  • … erledigte die ihm / ihr übertragenen Aufgaben zu unserer vollsten Zufriedenheit. = Entspricht Schulnote 2 (gut)
  • … erledigte die ihm / ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. = Entspricht Schulnote 1 (sehr gut)

Dabei gibt es viele weitere sprachliche Facetten, die dem geschulten Auge eines Personalers schnell verraten, mit wem er es hier potenziell zu tun hat. So kann bereits die minimale Abänderung eines Wortes oder Varianz einer Formulierung einen völlig anderen Eindruck entstehen lassen.

Wer im Ausbildungsbetrieb also das qualifizierte Ausbildungszeugnis ausstellen und schreiben soll, der sollte diese Feinheiten kennen, um nicht aus Versehen ein falsches Bild vom Azubi zu zeichnen. So ist es schließlich ein Unterschied, ob der Azubi den Erwartungen in bester Weise entsprochen hat, ob er dies in allerbester Weise getan hat, oder ob es gar in jeder Hinsicht in allerbester Weise der Fall war.

Zur Dechiffrierung dieser Floskeln finden Sie übrigens im World Wide Web etliche darauf spezialisierte Webseiten.

Ausbildungszeugnis überrascht
© olly, Fotolia.de

(3) Der Azubi hat ein Recht auf ein Ausbildungszeugnis

Gerade in kleinen Betrieben, wo bei wenig Mitarbeitern ohnehin zu viel liegen bleibt, landet das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses selten weit oben auf einer Prioritätenliste. Umso wichtiger, dass sowohl Betrieb als auch Azubi wissen, dass der Ausbildungsbetrieb rechtlich dazu verpflichtet ist, ein Arbeitszeugnis auszustellen. Und wenn es eingefordert wird, dann nicht nur das einfache, das entsprechend schnell geschrieben ist, sondern das qualifizierte.

Festgehalten ist dieses Recht übrigens in Paragraph 16 vom Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Optimalerweise kommt der Betrieb also selbstständig seiner Verpflichtung nach und stellt das Ausbildungszeugnis zum Ende des Ausbildung aus. Sollte das aber nicht geschehen, muss der Azubi selbst tätig werden. Und das am besten schriftlich mit einer Fristsetzung.

Denn: sechs Wochen nach Ende der Ausbildung kann man zwar beim Betrieb immer noch nachträglich ein Arbeitszeugnis beantragen. Der Ausbilder ist nun allerdings nicht mehr dazu verpflichtet, diesem Antrag nachzukommen.

(4) Schlechte Benotungen müssen begründet werden können

Den perfekten Ausbilder gibt es vermutlich ebenso wenig wie den perfekten Azubi. Somit kann es durchaus passieren, dass ein Ausbilder das Arbeitszeugnis nutzt, um einem unliebsamen Azubi „eins auszuwischen“.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang daher zu wissen, dass ein Azubi ein in seinen Augen ungerechtfertigtes Arbeitszeugnis so nicht hinnehmen muss. Wer regelmäßig einen Tag die Woche „blau“ gemacht hat, ständig zu spät kam, oder sich um alle Arbeiten gedrückt hat, der wird sich natürlich nicht wundern müssen, wenn entsprechend codierte Verweise darauf im Arbeitszeugnis zu finden sind. Wer allerdings der Überzeugung ist, sich nichts zu schulden kommen gelassen zu haben, der sollte das Gespräch suchen.

Kann mit dem Verfasser des schlechten Ausbildungszeugnisses ebenso keine Einigung gefunden werden wie mit etwaigen Vorgesetzten oder Personalchefs, so bleibt letztlich außerdem noch der Gang zum Arbeitsgericht. Das Verhandeln von ungerechtfertigten Arbeitszeugnissen hat hier übrigens keineswegs Seltenheitswert.

In diesem Zusammenhang daher noch ein paar interessante Blogbeiträge, auf die ich Sie abschließend gerne verweisen möchte.

Fazit

In diesem Blogartikel habe ich Ihnen vier wichtige Dinge gezeigt, die Sie über das Ausbildungszeugnis, bzw. das Arbeitszeugnis am Ende der Ausbildung wissen sollten.
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