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Ausbilden ohne Ausbilderschein? Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich

Ausbilden ohne Ausbilderschein, das ist seit dem 1. August 2009 in Deutschland eigentlich nicht mehr möglich.

An diesem Tag nämlich trat die Ausbilder-Eignungsverordnung (kurz AEVO) in Kraft. In dieser Verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sind klare Voraussetzungen definiert, unter denen eine Person im besten Sinne des Berufsbildungsgesetzes als Ausbilder gilt.

Konkret heißt es dabei in § 28 Abs. 1 S 2 BBiG, dass in Deutschland nur jene Personen als Ausbilder tätig sein dürfen, die sowohl persönlich als auch fachlich geeignet sind. Eine wichtige Voraussetzung, um als fachlich geeignet zu gelten, ist dabei der Ausbilderschein.

Ausbilden ohne Ausbilderschein: § 7 schützt die meisten „Altfälle“

Tatsächlich ist das Ausbilden ohne Ausbilderschein in einer Art Grauzone aber nach wie vor möglich. Nämlich dann, wenn der entsprechende Ausbilder schon vor Inkrafttreten der AEVO-Fassung vom 1. August 2009 als Ausbilder gearbeitet hat.

Konkret steht in § 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung, dass solche sogenannten Altfälle ihre fachliche Eignung nicht mehr gesondert nachzuweisen brauchen. Trotzdem ging mit Erlass der AEVO auch die Bitte einher, sich mit der zugehörigen IHK oder HWK in Verbindung zu setzen. Die meisten Betriebe erhielten dort aber relativ reibungslos die schriftliche Bestätigung, auch weiterhin ausbilden zu dürfen.

Maßnahmen oder Auflagen, unter denen das Ausbilden ohne Ausbilderschein fortgesetzt werden konnte, wurden in Einzelfällen aber auch getroffen. Manche Betriebe mussten dann vergleichsweise kleine Schulungen absolvieren oder ihre Ausbilder zur Erfüllung bestimmter Kriterien weiterbilden.

Bekannt sind allerdings auch Fälle, in denen bei Komplikationen für eine Übergangszeit Anträge auf eine Ausnahmeregelung erfolgreich gestellt wurden. So konnte weiterhin ausgebildet werden, während ein Mitarbeiter parallel beispielsweise den Ausbilderschein nachholen konnte.

Ausbilden ohne Ausbilderschein: Probleme bei Mitarbeiterwechseln

Wer heutzutage zu einem Ausbildungsbetrieb werden möchte, der muss die AEVO-Auflagen erfüllen. Dazu gehört nun einmal auch der Ausbilderschein. Grundsätzlich reicht es, wenn ein Mitarbeiter diesen vorweisen kann. Gerade in größeren Betrieben sollten allerdings mehrere Ausbilder vorhanden sein. Zur Frage, wie viele Azubis pro Ausbilder in Deutschland erlaubt sind, habe ich übrigens einen eigenständigen Blogbeitrag verfasst.

Zu Problemen kommt es allerdings in der Praxis immer dann, wenn Mitarbeiterwechsel anstehen. Ein Unternehmen, in dem der Geschäftsführer in Rente ging, der als einziger Mitarbeiter den Ausbilderschein besaß, verlor beispielsweise im Jahr darauf das Recht, junge Menschen ausbilden zu dürfen. Das war gleichermaßen für die Azubis sowie für die Firma ein Desaster.

Umso wichtiger ist es, dass die Personalabteilung genau im Blick behält, wer im Betrieb alles den Ausbilderschein hat. Passen die Verantwortlichen nämlich bei Kündigungen oder Unternehmenswechseln nicht auf, kann das verheerende Konsequenzen nach sich ziehen.

Ausbilden ohne Ausbilderschein - beispielsweise in Freien Berufen
© Nonwarit, Fotolia.de

Ausbilden ohne Ausbilderschein: Ausbildungsbeauftragte können unterstützen

Der Ausbilder ist der oberste Ansprechpartner für die Azubis und der Hauptverantwortliche für die Durchführung der Ausbildung. Dennoch ist er nicht komplett alleine dafür zuständig, die Azubis durch ihre Lehrjahre zu begleiten. Auch andere Mitarbeiter im Betrieb können ihr Fachwissen an die nächste Generation weitergeben.

Dabei können diese Mitarbeiter als Ausbildungsbeauftragte gelten und in dieser Funktion den eigentlichen Ausbilder unterstützen. Das geht auch ganz ohne Ausbilderschein. Grundsätzlich wäre es allerdings durchaus wünschenswert, dass diese Ausbildungsbeauftragten entsprechende Schulungen erhalten. Immerhin handelt es sich um eine ausgesprochen verantwortungsvolle Aufgabe.

Die Ausnahme: In diesen Berufen ist Ausbilden ohne Ausbilderschein möglich

Last, but not least, gibt es noch eine Reihe von Ausbildungsberufen, in denen der Ausbilder ohne Ausbilderschein ausbilden darf. Dies sind die sogenannten Freien Berufe. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Arzt
  • Zahnarzt
  • Tierarzt
  • Rechtsanwalt
  • Steuerberater
  • Notar
  • Apotheker
  • Sachverständiger
  • Hebamme
  • Stadtplaner

Menschen mit einem solchen Freien Beruf erhalten über ihre entsprechende Zulassung (bzw. Bestellung) die fachliche Befähigung, um ausbilden zu dürfen. Sie müssen laut § 30 BBiG somit keinen zusätzlichen Ausbilderschein ablegen.

Fazit

In meinem heutigen Blogbeitrag habe ich Dir gezeigt, unter welchen Umständen das Ausbilden ohne Ausbilderschein in Deutschland möglich ist. Beispielsweise dürfen Ausbildungsbeauftragte den Ausbilder beim Ausbilden unterstützen, ohne den AdA-Schein zu brauchen. Auch müssen Ausbilder in Freien Berufen keine entsprechende fachliche Eignung mehr erbringen. Ausbilder, die bereits vor August 2009 tätig waren, behielten zudem zumeist das Recht darauf, weiter ausbilden zu dürfen.

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