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Ausbilderschein trotz Vorstrafe – geht das?

Kann ich den Ausbilderschein trotz Vorstrafe machen, werde ich gelegentlich gefragt.

Die ganz simple Antwort darauf lautet: Ja, selbstverständlich.

Allerdings ist die dazugehörige Frage falsch.

Denn: Den Ausbilderschein können Sie immer machen. Sie melden sich hierfür einfach bei der zuständigen IHK / HWK zur Prüfung an. Bestehen Sie diese, bekommen Sie den Ausbilderschein. Die richtige Frage muss also lauten: Darf auch trotz Vorstrafe überhaupt ausbilden? Sprich: Lohnt es sich für mich, den Ausbilderschein zu machen, oder wäre die Bemühung umsonst, weil ich am Ende überhaupt gar nichts damit anfangen kann?

Und genau der Frage, ob Sie mit Ausbilderschein trotz Vorstrafe später ausbilden dürfen, setze ich mich in diesem Blogbeitrag ausführlich auseinander.

Ausbilderschein trotz Vorstrafe – ein Blick auf die Ausbildereignung

Wer Ausbilder sein möchte, der muss mehrere Faktoren erfüllen. Erstens brauchen Sie dafür ganz banal den Ausbilderschein, der durch schriftliche und praktische Prüfung bei der zuständigen IHK / HWK erworben werden kann. Und zweitens müssen Sie eine entsprechende Eignung nachweisen können. Dies funktioniert auf zwei Ebenen: Die fachliche Eignung und die persönliche Eignung.

Dass Sie fachlich zum Ausbilder geeignet sind, ist in vielen Fällen sehr einfach nachweisbar.

Sie haben die Ausbildung einst selbst durchlaufen? Check.

Sie haben ein Studium in diesem Bereich abgeschlossen? Check.

Sie haben sich das fachliche Know-how für Ihre Branche über viele Fortbildungen, Seminare und Weiterbildungen angeeignet? Auch das erkennt die zuständige IHK / HWK fast immer an.
Selbst bei langjähriger Berufserfahrung kann darüber hinweggesehen werden, dass Ihnen konkrete fachliche Nachweise fehlen. Mehr dazu in diesem Beitrag: Ausbilderschein ohne abgeschlossene Ausbildung?

Viel interessanter für das Thema dieses Blogbeitrags ist ohnehin die persönliche Eignung. Denn während Sie bei der fachlichen Eignung konkrete Dinge nachweisen müssen, da ist die persönliche Eignung restriktiv. Heißt: Jeder Mensch ist grundsätzlich persönlich zum Ausbilder geeignet, sofern keine Hinderungsgründe vorliegen. Und genau hierzu zählen unter anderem Vorstrafen, was wir uns nun genauer anschauen wollen.

Ausbilderschein trotz Vorstrafe – liegt die persönliche Eignung noch vor?

In § 29 BBiG (Berufsbildungsgesetz) heißt es, dass die persönliche Eignung immer dann fehlt, wenn die betreffende Person keine Kinder und Jugendliche beschäftigen darf.

Das betrifft vor allem Menschen, die aufgrund von Straftaten zu mindestens zwei Jahren Haft verurteilt wurden. Hinzu kommen spezifischere Dinge, bei denen auch bei geringfügigeren Vorstrafen (bspw. Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von unter zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden) ein Beschäftigungsverbot von Kindern und Jugendlichen erteilt wird. Allen voran ist das die Verbreitung jugendgefährdender Schriften. Aber auch in puncto Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz versteht der Gesetzgeber an dieser Stelle keinen Spaß.
Wer zudem als Ausbilder tätig war, obschon diese Hindernisgründe bestanden haben, der riskiert weitere Geldstrafen bis hin zu lebenslangen Ausbildungsverboten.

Ausbilderschein trotz Vorstrafe - die gesetzlichen Regelungen
© Kzenon, Fotolia.de

Ausbilderschein trotz Vorstrafe: Heißt das, ich darf nie wieder ausbilden?

Nein!

Denn in §25 JarbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) heißt es weiterhin, dass ein Verbot der Beschäftigung durch die Person mit Vorstrafe ausgesetzt wird, wenn seit dem Tag der Rechtskraft des Urteils mindestens fünf Jahre verstrichen sind. Wichtig ist, dass etwaige Haftstrafen hier nicht eingerechnet werden. Wer also erst zwei Jahre im Gefängnis saß, dessen fünfjährige Sperre als potenzieller Ausbilder beginnt erst mit der Haftentlassung.

Somit dürfen Sie nicht nur den Ausbilderschein trotz Vorstrafe machen, sondern später auch damit ausbilden. Wer allerdings später noch einmal straffällig wird, dem kann der Ausbilderschein entzogen werden, bzw. der kann das Recht darauf auch wieder verlieren, damit ausbilden zu dürfen. Das gilt selbstverständlich nicht nur für vorbestrafte Ausbilder, sondern auch für solche, die sich gänzlich frei von Vorstrafen etwas zu Schulden kommen lassen.

Fazit

In diesem Beitrag habe ich Ihnen gezeigt, dass Sie auch mit Vorstrafe später noch Ausbilder werden können. Vorausgesetzt, Sie sind fünf Jahre lang in Freiheit unauffällig geblieben.
Vorstrafen können somit auch bei Ausbildern verjähren, obschon sie möglicherweise auf ewig im Führungszeugnis an Ihnen haften bleiben. Sollte ein solcher Eintrag Sie bislang davon abgehalten haben, den Ausbilderschein zu machen, so hoffe ich, Ihnen Mut gemacht zu haben, es trotzdem zu versuchen.

Und sollten Sie noch ganz am Anfang stehen, so möchte ich Sie zum Schluss auch direkt auf den perfekten Partner für die Vorbereitung auf den Ausbilderschein, bzw. für die Vorbereitung auf die Prüfungen aufmerksam machen, nämlich meinen Online-Kurs. In Videoinhalten vermittle ich Ihnen hier alles, was Sie wissen müssen. Mit Lernerfolgskontrollen an den Kapitelenden können Sie spielerisch feststellen, ob Sie das Gehörte auch verarbeitet haben.

Und das Beste: Sollte es Ihnen trotz Wiederholungsprüfung nicht dazu kommen, dass Sie nach meinem Vorbereitungsprogramm die Prüfung bestehen, so erhalten Sie von mir die Gebühr für den Online-Kurs zurück.

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