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Nachgehakt: Darf man einen Azubi an einen anderen Betrieb ausleihen?

Einen Azubi an einen anderen Betrieb ausleihen, klingt abenteuerlich, finden Sie?

Tatsächlich ist es in vielen Unternehmen allerdings Gang und Gäbe. Denn: Im Zuge einer auf 2011 zurückgehenden Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes (kurz AÜG) besteht laut § 1 Abs. 3 Nr. 2a die Möglichkeit, Mitarbeiter gelegentlich einem anderen Unternehmen zu überlassen.

Die Preisfragen in diesem Zusammenhang lauten also wie folgt.

1. Gilt ein Azubi im Sinne dieses Gesetzes als ganz normaler Mitarbeiter?
2. Wie ist das Wörtchen gelegentlich auszulegen?

Wie lange, warum und ob überhaupt Sie einen Azubi an einen anderen Betrieb ausleihen dürfen oder nicht, kläre ich in meinem heutigen Blogbeitrag für Sie.

Einen Azubi an einen anderen Betrieb ausleihen – Warum eigentlich?

Die Frage, ob man einen Azubi an einen anderen Betrieb ausleihen sollte, stellt sich klassischerweise bei Unternehmen, die während des Jahres arbeitsarme Phasen durchlaufen. Das ist zumeist im Handwerk so.

So hat beispielsweise ein Unternehmen, das auf Schwimmbadmontage im Außenbeckenbereich spezialisiert ist, ganz gewiss in den Wintermonaten nicht allzu viel Arbeit. Umgekehrt ist in vielen klassischen Bürojobs in den Sommermonaten eine geringe Auslastung zu verzeichnen.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Wegen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung in der Vergangenheit, obliegt das Baugewerbe einem generellen Verbot. Von diesem Verbot ausgeschlossen sind allerdings Arbeiten aus dem Baunebengewerbe. Hierzu zählen beispielsweise Metallbauer, Schreiner, Maler, Lackierer oder auch Klempner.

Egal, welches Unternehmen und welcher Fall aber vorliegt: Ehe der Azubi sich den ganzen Tag langweilt, weil im Ausbildungsbetrieb nichts zu tun ist, kann eine solche „Leihe“ eine Win-Win-Situation sein.

Warum ein Unternehmen davon profitiert, wenn der Azubi verliehen wird

Schließlich wird die Firma, die den Azubi verleiht, dafür finanziell entschädigt. Das bedeutet, dass der Azubi weiterhin sein Gehalt vom Ausbildungsbetrieb erhält, dieser dafür aber Geld von dem anderen Betrieb erhält. Weil Unternehmen aus der Baubranche solche „Leiharbeiter“ in der Vergangenheit gewerbsmäßig anderen Betrieben zur Verfügung gestellt hat, um Profit zu machen, unterliegt das Baugewerbe hier starken Restriktionen. Diese sind in der Baubetriebeverordnung (BaubetrV) geregelt.

Nichtsdestominder ist der Hauptgrund für ein Unternehmen, einen Azubi an einen anderen Betrieb ausleihen zu wollen, der Punkt, dass hierüber die monatlichen Kosten gesenkt werden können. Die Alternative wäre ja schließlich, den Azubi in Monaten ohne Aufträge fürs Nichtstun zu bezahlen.

Azubi an einen anderen Betrieb ausleihen - Titelbild
© pressmaster, Fotolia.de

Warum auch der Azubi von einer Leihe profitiert

Der Azubi ist nicht nur in der Firma, um Geld zu verdienen, sondern er soll in erster Linie in diesem Berufsbild ausgebildet werden.

Umso mehr kann der Azubi davon profitieren, in einen zweiten Betrieb hineingeschnuppert zu haben. Dies schafft schließlich eine weitere Perspektive und sorgt dafür, dass wichtige Erfahrungen gesammelt werden.

Gerade auch, wenn im Ausbildungsbetrieb nicht alle im Ausbildungsrahmenplan vorgesehenen Inhalte vermittelt werden können, kann eine Leihe ebenfalls Sinn machen. Weil das dann aber bereits vor der Ausbildung bekannt sein müsste, sollte dies optimalerweise direkt vor Beginn der Ausbildung im Ausbildungsvertrag festgehalten werden. Am häufigsten verbreitet ist es, dies als „Hospitation“ in einem anderen Betrieb festzuhalten.

Handelt es sich derweil um zwei sehr kleine Ausbildungsbetriebe, so können diese einen Ausbildungsverbund schließen. Das bedeutet, dass Betrieb A die eine Hälfte der Inhalte aus dem Ausbildungsrahmenplan vermittelt und Betrieb B die andere Hälfte.

Die Ausbildung muss in jedem Fall weitergehen

Ein solches Leihgeschäft bedarf normalerweise der Zustimmung der Azubis, kann aber in bestimmten Fällen auch ohne dessen Zustimmung und ohne eine entsprechende Klausel im Ausbildungsvertrag funktionieren. Dann allerdings muss zu 100% gewährleistet sein, dass die Ausbildung weitergeht. Beispielsweise dadurch, indem der zuständige Ausbilder an den anderen Betrieb ebenfalls ausgeliehen wird. Schließlich sollten auch die gängigen Regelungen, beispielsweise dazu wie viele Azubis pro Ausbilder in Deutschland erlaubt sind, eingehalten werden.

Ist also ein Ausbilder mit dabei und wird die Leihe als offizieller Auftrag klassifiziert, kann der Azubi sich nicht dagegen weigern. Dem (neuen) Betrieb fernzubleiben, könnte ebenso sanktioniert werden wie wenn der Azubi nicht zur Schule geht.

Immerhin: Wer auf diese Weise verliehen wird, der kann immerhin darauf pochen, dass der Ausbildungsbetrieb die Fahrtkosten zum Leihbetrieb trägt.

Wie lange darf man einen Azubi an einen anderen Betrieben ausleihen?

Nachdem es in der Vergangenheit immer mal wieder zu zweifelhaften Geschäftsmodellen kam, die aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Profit zu schlagen versucht haben, gab es zum 1. April 2017 eine weitere wichtige Änderung. Diese besagt, dass die Überlassungshöchstdauer eines Leiharbeiters bei maximal 18 Monaten liegt.

Das ist für Azubis, deren Ausbildung ja in der Regel auf drei Jahre ausgelegt ist, eine sehr lange Zeit, weshalb hier schon sehr besondere Härtefälle vorliegen müssen, damit dies funktioniert. Wer also als Ausbildungsbetrieb auf der sicheren Seite sein möchte, der sollte die zuständige IHK oder HWK mit ins Boot holen. Und wer als Azubi gegen eine möglicherweise ungerechtfertigte oder unrechte Leihe vorgehen möchte, ist ebenfalls sehr gut beraten, bei der IHK / HWK nachzuhaken.

Gerade das eingangs angesprochene gelegentlich aus dem Gesetzestext ist schließlich bei 18 von insgesamt 36 möglichen Monaten doch ein sehr spezieller Zusatz, weshalb es in der Praxis oftmals anders ausgelegt wird. Zum einen dadurch, dass die Leihe klar wegen der Auftragslage gerechtfertigt ist und der Azubi entweder zustimmt oder dementsprechend den Ausbilder an die Seite gestellt bekommt. Und zum anderen dadurch, dass der Betrieb keine Absicht verfolgt, den Azubi fortan regelmäßig zu verleihen, sondern eine möglicherweise einmalige Ausnahme vorliegt.

An oberster Stelle steht immer der Azubi, der gemäß Ausbildungsrahmenplan fachgerecht ausgebildet werden soll!

Darf man einen Azubi an einen anderen Betrieb ausleihen? Das Fazit

Die Kurzversion vorab: Ja, grundsätzlich darf man das. Allerdings mit einer Reihe von Restriktionen versehen. Weigert sich der Azubi nämlich, so brauchen Sie mehrere triftige Gründe und müssen harte Auflagen erfüllen, auf die ich in diesem Beitrag eingegangen bin. Beispielsweise muss der Ausbilder zwingend mitverliehen werden.

Oder aber Sie rechtfertigen die Leihe darüber, dass bestimmte Aspekte aus dem Ausbildungsrahmenplan nicht bei Ihnen im Unternehmen, sehr wohl aber im Leihbetrieb vermittelt werden können. Ist das allerdings der Fall, so muss das bereits im Ausbildungsvertrag geregelt sein – üblicherweise als Hospitation über den entsprechenden Zeitraum, den dieses Thema im Ausbildungsrahmenplan einnimmt.

Wie ist es bei Ihnen? Planen Sie, einen Azubi zu verleihen? Oder sind Sie Azubi und Ihr Betrieb hat Ihnen eröffnet, dass man Sie verleihen möchte? Ich würde gerne wissen, wie solche Leihgeschäfte bei Ihnen verlaufen sind, welche Ergebnisse bei IHK / HWK erzielt wurden, falls es zu Streitigkeiten kam, oder wie die Konditionen waren.

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