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Pflichten als Azubi – Welche Pflichten habe ich als Auszubildender?

Diverse Pflichten als Azubi gibt es ebenso wie die Pflichten als Ausbildungsbetrieb, die ich letzte Woche in meinem Blogbeitrag besprochen habe.

Dabei ist es wichtig, dass ein Auszubildender nicht nur seine Rechte kennt. Auch die Pflichten als Azubi sollten bekannt sein. Nur dann steht einem gesunden Miteinander im Arbeitsverhältnis schließlich nichts weiter im Weg.

Zwar liegen einige Pflichten als Azubi durchaus auf der Hand. Beispielsweise die Verpflichtung, zur Arbeit zu kommen und bei entsprechenden Freistellungen zur Berufsschule zu gehen. Ein paar Verpflichtungen sind allerdings weitaus weniger bekannt. Und das kann immer wieder zu Missverständnissen führen, die nicht selten vorm Arbeitsgericht landen.

Grund genug für mich, in meinem heutigen Blogbeitrag genauer auf die verschiedenen Pflichten zu blicken, die auch Auszubildende gegenüber ihrem Ausbildungsbetrieb haben.

12 Pflichten als Azubi dem Ausbildungsbetrieb gegenüber

Der Azubi hat vielseitige Pflichten in der Ausbildung. Viele davon beziehen sich auf die Zeit, in der er nicht im Betrieb ist. Beispielsweise die Lernpflicht oder die Pflicht zur Teilnahme an den Prüfungen der Berufsschule.

Andere Pflichten wiederum hängen unmittelbar mit der Ausbildung zusammen. Beispielsweise die Weisungsgebundenheit oder die Sorgfaltspflicht.

Ehe wir uns die Pflichten der Reihe nach genauer anschauen, habe ich die zwölf wichtigsten Pflichten, die Sie als Azubi dem Ausbildungsbetrieb gegenüber haben, in der folgenden Aufzählung zusammengetragen:

  1. Anwesenheitspflicht
  2. Die Pflicht, etwaige Nebentätigkeiten anzuzeigen
  3. Pflicht zur Teilnahme am Berufsschulunterricht
  4. Lernpflicht
  5. Pflicht zur Teilnahme an Prüfungen
  6. Die Pflicht, die Zeugnisse und Prüfungsergebnisse vorzulegen
  7. Die Pflicht, das Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen
  8. Weisungsgebundenheit
  9. Verpflichtung zur Einhaltung der betrieblichen Ordnung
  10. Obhuts- und Bewahrungspflichten
  11. Die Pflicht, das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu bewahren
  12. Sorgfaltspflicht

Über alle diese Pflichten informiert das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sehr ausführlich. Damit Sie sich hier ggf. selbst intensiver einlesen können, verlinke ich Ihnen die entsprechenden Originalpassagen im BBiG an den entsprechenden Stellen. Nun möchte ich aber knapp zusammenfassen, was sich hinter diesen Pflichten als Azubi konkret versteckt.

Pflichten als Azubi - Weisungsgebundenheit
© goodluz, Fotolia.de

Pflichten als Azubi – Die Anwesenheitspflicht

Im Ausbildungsvertrag sind entsprechende Arbeitszeiten festgelegt. Zwar gibt es durchaus die Möglichkeit von Gleitzeit. Grundsätzlich ist Gleitzeit in der Ausbildung aber ausgesprochen untypisch und eigentlich nicht vorgesehen. Schließlich tragen feste Arbeitszeiten dazu bei, dass junge Menschen möglichst unkompliziert ins Berufsleben hineinwachsen.

Zu den mit Abstand wichtigsten Pflichten als Azubi gehört es, diese Arbeitszeiten entsprechend wahrzunehmen und einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, beispielsweise aufgrund von Krankheit, gehört zu dieser Anwesenheitspflicht auch, dass der Azubi sich unverzüglich beim Ausbildungsbetrieb meldet, die Gründe des Fernbleibens benennt, etwaige Nachweise liefert (beispielsweise eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), und über die Dauer des Ausfalls informiert.

Die Pflicht, etwaige Nebentätigkeiten anzuzeigen

Wegen des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist es bei minderjährigen Azubis eigentlich unmöglich, neben der Ausbildung noch einer weiteren Tätigkeit nachzugehen. Sind die Azubis allerdings 18 Jahre oder älter, besteht die Möglichkeit durchaus. Allerdings nur, wenn die Ausbildung nicht darunter leidet.

Vor diesem Hintergrund hat der Azubi die Pflicht, über einen etwaigen Nebenjob in der Ausbildung unverzüglich zu informieren. Mehr noch: Der Azubi benötigt sogar die Erlaubnis des Ausbildungsbetriebs. Darauf gehe ich aber im verlinkten Beitrag näher ein.

Pflicht zur Teilnahme am Berufsschulunterricht

Laut §13 BBiG sind Azubis dazu verpflichtet, am Unterricht der Berufsschule teilzunehmen. Schließlich stellt der Ausbildungsbetrieb sie während der Schulzeit genau zu diesem Zweck der Teilnahme frei.

Verhindert beispielsweise eine Erkrankung die Teilnahme am Präsenzunterricht, ist eine entsprechende Entschuldigung der Berufsschule direkt vorzulegen.

Was Sie übrigens tun können, wenn der Azubi nicht zur Schule geht, bespreche ich in diesem Beitrag. Ob der Azubi hingegen nach der Berufsschule noch in den Betrieb kommen muss, ist Thema dieses Blogartikels.

Lernpflicht

In §13 BBiG ist direkt im ersten Satz die Rede davon, dass Azubis sich darum bemühen müssen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.

Gemeinhin wird das als Lernpflicht ausgelegt. Zwar muss der Ausbilder Sorge dafür tragen, dass der Azubi das Lernziel erreicht. Diese Lernpflicht nimmt aber auch die Azubis in die Pflicht, aktiv am Erreichen dieses Ausbildungsziels mitzuarbeiten.

Pflicht zur Teilnahme an Prüfungen

Pflichten als Azubi - Teilnahme an Prüfungen
© Igor Mojzes, Fotolia.de

In der Berufsschule finden regelmäßige Tests und Prüfungen statt, in denen sich die Azubis bewähren müssen. Es findet außerdem eine entsprechende Benotung statt, die auch in ein abschließendes Zeugnis einfließt. Azubis sind dabei laut §13 BBiG dazu verpflichtet, an Prüfungen der Berufsschule teilzunehmen.

Die Pflicht, die Zeugnisse und Prüfungsergebnisse vorzulegen

Ferner müssen Azubis auch ihre entsprechenden Prüfungsergebnisse, bzw. Zeugnisse vorlegen. Nur so lässt sich gewährleisten, dass ein Ausbilder etwaige Schwächen der Azubis frühzeitig erkennt und unter Umständen eingreifen kann.

An der Erreichung des Ausbildungsziels müssen, wie im Punkt Lernpflicht beschrieben, schließlich beide Seiten mitwirken. Und das kann der Ausbilder bei den Inhalten in der Berufsschule nur, wenn er entsprechend darüber informiert ist.

Die Pflicht, das Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen

Hierzu gehört auch das Berichtsheft, das der Ausbilder regelmäßig abzeichnen muss. Dieser sogenannte Ausbildungsnachweis ist übrigens auch eine Voraussetzung dafür, dass der Azubi am Ende der Ausbildung überhaupt zur Abschlussprüfung zugelassen wird.

Dabei ist „Heft“ keineswegs wörtlich zu nehmen. Auch vor der Ausbildung hat die Digitalisierung schließlich nicht Halt gemacht. Wie sich das Azubi Berichtsheft online führen lässt, verrate ich Ihnen im verlinkten Beitrag.

Weisungsgebundenheit

Zu den Pflichten als Azubi gehört auch die Weisungsgebundenheit, die allerdings oft missverstanden wird – und zwar sowohl von manchen Ausbildern als auch von dem einen oder anderen Azubi.

Explizit ist in §13 BBiG klar die Rede davon, dass Azubis „den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden.“

Aber: Das ist kein Freibrief, um durchzusetzen, dass die Azubis unliebsame Aufgaben erledigen. Muss – salopp gesagt – für den Chef Kaffee gekocht oder in der Mittagspause das zentrale Telefon angenommen werden, so sind das definitiv keine Inhalte, die zur Durchführung der Ausbildung gehören, geschweige denn dieser dienlich sind. Dementsprechend greift hier natürlich keine Weisungsgebundenheit.

Verpflichtung zur Einhaltung der betrieblichen Ordnung

In manchen Betrieben gibt es bestimmte Ordnungen. Diese dienen in der Regel der Sicherheit. Sind beispielsweise bei bestimmten Arbeiten Helme zu tragen oder lassen sich bestimmte Zonen nur in Schutzanzügen betreten, gehört es selbstredend zu den Pflichten als Azubi, diese Sicherheitsvorschriften einzuhalten und die betriebliche Ordnung entsprechend umzusetzen.

Pflichten als Azubi - Obhuts- und Bewahrungspflicht
© Kovalenko Inna, Fotolia.de

Obhuts- und Bewahrungspflichten

Eng mit der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und der betrieblichen Ordnung sind die sogenannten Obhuts- und Bewahrungspflichten verbunden. In §13 BBiG ist im fünften Satz davon die Rede, dass Azubis „Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich“ behandeln müssen.

Ist das nicht der Fall und entstehen entsprechende Schäden, lässt sich unter Umständen sogar Schadensersatz gegen den Azubi geltend machen. Genauer setze ich mich mit diesem Thema aber im verlinkten Beitrag auseinander.

Die Pflicht, das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu bewahren

Im Rahmen der Ausbildung kommen Azubis unweigerlich auch mit sensiblen Informationen in Berührung. Egal, ob diese explizit als Betriebsgeheimnis deklariert sind oder nicht: Eine Weitergabe von Informationen, über die gemäß dieser Pflicht Stillschweigen zu wahren ist, kann entsprechend geahndet werden. Üblicherweise sind entsprechende Klauseln zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch im Ausbildungsvertrag festgehalten.

Sorgfaltspflicht

Last, but not least, haben Azubis laut §13 BBiG auch noch eine sogenannte Sorgfaltspflicht. Damit ist gemeint, dass alle übertragenen Aufgaben mit einer entsprechenden Sorgfalt auszuüben sind. Wer nicht sorgfältig handelt, der handelt dabei fahrlässig. Entspringen daraus etwaige Risiken für den Betrieb oder sogar andere Mitarbeiter, kann durch grobe Fahrlässigkeit auch Schadensersatz gegen den Azubi ein Thema sein. Auch das bespreche ich aber im verlinkten Beitrag.

Pflichten als Azubi – das Fazit

Nachdem ich mich letzte Woche mit den Pflichten als Ausbildungsbetrieb auseinandergesetzt habe, habe ich heute zwölf wichtige Pflichten für Azubis zusammengestellt. Gerade bei oft missverstandenen Pflichten wie der Weisungspflicht habe ich außerdem konkretisiert, wann Azubis weisungsgebunden sind und wann nicht (bspw. wenn sie ausbildungsfremde Aufgaben ausüben sollen).

Jetzt interessiert mich Ihre Meinung noch brennend! Haben Sie über all diese zwölf Pflichten Bescheid gewusst? War eine Pflicht sogar neu für Sie? Und: Finden Sie, dass diese Pflichten noch zeitgemäß sind? Oder braucht es entweder Lockerungen oder gar neue Pflichten?

Immerhin gibt es heutzutage auch neue Herausforderungen. Beispielsweise durch das Smartphone am Arbeitsplatz, das wegen der Corona-Maßnahmen hier und da eingeführte Homeoffice in der Ausbildung oder auch die Problematik, wenn der Azubi am Arbeitsplatz privat im Internet surft.

Gerne möchte ich mit Ihnen über diesen spannenden Themenkomplex ins Gespräch kommen. Hierzu können Sie beispielsweise auf meiner Facebook-Seite sehr einfach einen Beitrag eröffnen. Zahlreiche Ausbilder und Azubis sind hier angemeldet, sodass wir sachlich mit verschiedenen Meinungen hier ansprechend miteinander diskutieren können.

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Ich freue mich auf Sie und bedanke mich für das Lesen des heutigen Blogbeitrags!

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